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   BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08   

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BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08 (https://dejure.org/2009,23093)
BPatG, Entscheidung vom 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08 (https://dejure.org/2009,23093)
BPatG, Entscheidung vom 04. August 2009 - 24 W (pat) 81/08 (https://dejure.org/2009,23093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "corporateworkshop" als Marke für Bereich Beratung nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Bereich Handwerkzeuge "corporateworkshop" als Marke eintragbar

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] -SAT 2; GRUR Int. 2005, 135 [Nr. 19] -Maglite; BGH GRUR 2009, 411 [NR. 8] -STREETBALL; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 83).

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben).

    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2009, 411 [Nr. 9] -STREETBALL).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben).

    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2009, 411 [Nr. 9] -STREETBALL).

    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten).

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2009, 411 [Nr. 9] -STREETBALL).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] -SAT 2; GRUR Int. 2005, 135 [Nr. 19] -Maglite; BGH GRUR 2009, 411 [NR. 8] -STREETBALL; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 83).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 04.08.2009 - 24 W (pat) 81/08
    Aber auch in der weiteren Bedeutung "unternehmerisch geführte Werkstatt", die bei einer Eignung zur Merkmalsbeschreibung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als zumindest Fachkreisen verständliche Angabe grundsätzlich zu berücksichtigen wäre (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2006, 411, 413 [Nr.. 24] -Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn.. 237 und 253), ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die angemeldete Bezeichnung die beanspruchten Waren beschreiben soll.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • BPatG, 20.03.2013 - 29 W (pat) 543/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "CORPORATE ENERGIZER" - Unterscheidungskraft, keine

    "CORPORATE" bedeutet "körperschaftlich" (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]), "Gemeinschafts-, Körperschafts-, Konzern-, Gesellschafts-, Firmen-, Unternehmens-, unternehmerisch, gemeinsam" ( www.leo.org , 24 W (pat) 81/08 - corporateworkshop) und hat in vielen verschiedenen Zusammensetzungen mit der Bedeutung "Unternehmens-, das Unternehmen betreffend" auch bereits Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden.
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