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   BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96   

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BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96 (https://dejure.org/1997,7602)
BPatG, Entscheidung vom 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96 (https://dejure.org/1997,7602)
BPatG, Entscheidung vom 04. November 1997 - 24 W (pat) 14/96 (https://dejure.org/1997,7602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 731
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 15.11.1996 - 33 W (pat) 112/96
    Auszug aus BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96
    Das Einverständnis mit einer Zeitrangverschiebung nach § 156 Abs. 1 und 3 MarkenG kann hilfsweise für den Fall erklärt werden, daß das Deutsche Patentamt bzw. das Gericht die angemeldete Marke zwar nach dem Markengesetz , nicht aber nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes für schutzfähig hält (Abweichung von BPatGE 37, 82 "PMA«).
  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Insoweit ist davon auszugehen, daß eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen zwar grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1998, 731, 733 "Canon II"), daß sie sich aber in der Regel eher fern stehen.
  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97

    Markenschutz - Abgrenzung der Schutzbereiche des § 3 Abs. 1 zu § 8 Abs. 2 MarkenG

    Es sind keine Gründe ersichtlich, für die Einverständniserklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG hiervon abzuweichen (ebenso Senatsbeschluß vom 4. November 1997, 24 W(pat) 14/96 "DSS", zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Einverständnis stets nur in dem jeweils am 1. Januar 1995 vor der betreffenden Markenstelle oder dem betreffenden Gericht anhängigen Verfahren erklärt werden kann (anders BPatGE 37, 82, 85 "PMA" und wohl auch BPatGE 38, 26, 29 "NRJ"; wie hier dagegen Senatsbeschluß vom 4 .November 1997, 24 W(pat) 14/96 "DSS").

  • BPatG, 16.04.2007 - 30 W (pat) 163/05
    Dagegen ist vielfach Schutzfähigkeit dann gegeben, wenn Buchstabenverbindungen in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 - MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732 - DSS; GRUR 1999, 330 - CT).
  • BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 7/07
    Schutzfähigkeit ist dagegen vielfach dann gegeben, wenn Buchstabenverbindungen in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 - MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732 - DSS; GRUR 1999, 330 - CT).
  • BPatG, 14.04.2008 - 30 W (pat) 10/07
    Demnach sind Buchstabenverbindungen schutzfähig, die nur in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen und für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 - MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732 - DSS; GRUR 1999, 330 - CT).
  • BPatG, 16.04.2007 - 30 W (pat) 157/05
    Dagegen ist vielfach Schutzfähigkeit dann gegeben, wenn Buchstabenverbindungen in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 - MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732 - DSS; GRUR 1999, 330 - CT).
  • BPatG, 18.09.2002 - 29 W (pat) 96/00
    Ist dies - wie hier - nicht der Fall, so reicht die bloße Zitierung von "Q Card" als "qualification card" im Sinne von Personalbogen in einem (englischsprachigen) Abkürzungsverzeichnis, das sich offenbar auf eine nur von der U.S.Navy verwendeten Abkürzung bezieht, für sich gesehen zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses allein nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 100 und 142; BPatGE 38, 182 MAC; BPatG GRUR 1998, 731 DSS; BPatG GRUR 1999, 330 - CT).
  • BPatG, 06.03.2001 - 33 W (pat) 39/00
    Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann schon deshalb unterscheidungskräftig sein, weil der Verkehr durch zahlreiche entsprechend gebildete Firmenbezeichnungen daran gewöhnt ist, solche Kombinationen als betriebskennzeichnend aufzufassen (BPatG, GRUR 1998, 731, 732 - DSS; 1999, 330, 331 - CT).
  • BPatG, 17.11.1998 - 24 W (pat) 135/98

    Markenanmeldung - Anmeldegebühr bei Zeitrangverschiebung

    Gegen eine Verschiebung des Anmeldetags iSv § 33 Abs. 1 MarkenG im Zusammenhang mit § 156 MarkenG spricht zudem der Umstand, daß die Einverständniserklärung des Anmelders nach § 156 Abs. 3 MarkenG auch hilfsweise abgegeben werden kann (vgl BPatG GRUR 1998, 731, 733ff "DSS"; BPatG vom 2. April 1998, 25 W(pat) 33/96 "Rdt" - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Althammer/Ströbele, aaO, § 156 RdNr. 12; aA BPatGE 37, 82, 84ff "PMA").
  • BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96

    Markenschutz - Einbuchstabenmarke

    Dies setzt - insoweit über den Wortlaut des § 156 Abs. 3 MarkenG hinausgehend - nicht voraus, daß zuvor eine Mitteilung des Patentamts gemäß § 156 Abs. 2 MarkenG ergangen ist (ebenso der 24. Senat des Bundespatentgerichts in seiner zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 4.11.1997 im Verfahren 24 W (pat) 14/96).
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