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   BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00   

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BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00 (https://dejure.org/2000,8809)
BPatG, Entscheidung vom 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00 (https://dejure.org/2000,8809)
BPatG, Entscheidung vom 04. Dezember 2000 - 10 W (pat) 67/00 (https://dejure.org/2000,8809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Steht einem Markeninhaber das Eigentum an einer Marke mit einem weiteren Inhaber gemäß § 741 BGB nur gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu (vgl BGH GRUR 2000, 1028 "Ballermann 6"), kann er nicht als Beteiligter des Umschreibungsverfahrens angesehen werden, weil jeder Teilhaber nach § 747 Satz 1 BGB berechtigt ist, über seinen Anteil frei zu verfügen und (im Außenverhältnis) auch Lizenzen zu vergeben, ohne daß dem anderen Teilhaber das Recht zusteht, dagegen Einwendungen zu erheben.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein echtes Rechtsmittelverfahren , mit dem eine zweite - nunmehr gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562 "Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium -Trihydroxid"; 1998, 938, 939 "DRAGON").
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein echtes Rechtsmittelverfahren , mit dem eine zweite - nunmehr gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562 "Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium -Trihydroxid"; 1998, 938, 939 "DRAGON").
  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein echtes Rechtsmittelverfahren , mit dem eine zweite - nunmehr gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562 "Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium -Trihydroxid"; 1998, 938, 939 "DRAGON").
  • BGH, 24.06.1999 - I ZA 1/98

    Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ZPO über die Prozeßkostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof neuerdings als zulässig erachtet (GRUR 1999, 998 "Verfahrenskostenhilfe"), obwohl der Gesetzgeber - ebenso wie ausdrücklich bereits für Warenzeichensachen (vgl Begründung zum 5. Überleitungsgesetz, BlPMZ 1953, 295, 298 re Sp) - auch bei der Neuregelung des Markengesetzes davon abgesehen hat, Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aufzunehmen, wie sie allen anderen Gesetzen betreffend Registerrechte des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten sind (§§ 129 ff PatG ff, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 10b GschmMG, § 11 Abs. 2 HalblSchG; § 36 SortenschG).
  • BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79

    Möglichkeit der Anfechtung eines patentgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich

    Auszug aus BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
    Die Übertragung zivilprozeßrechtlicher Anfechtungsmöglichkeiten auf das patentgerichtliche Verfahren wird von der Rechtsprechung daher als unstatthaft erachtet (vgl BGH GRUR 1997, 577 "Drahtelektrode"; 1979, 696 "Kunststoffrad").
  • BPatG, 18.10.2019 - 27 W (pat) 1/17

    Farbmarke Blau: Beiersdorf erfolgreich

    Auch wenn die entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung nach § 82 Abs. 1 MarkenG in den Fällen in Betracht kommt, in denen das Markengesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, rechtfertigt der Normzweck des § 82 Abs. 1 MarkenG, der prinzipiell eine Rechtsfolgenverweisung darstellt, es daher grundsätzlich nicht, Rechtsmittel und sonstige Rechtsinstitute der Zivilprozessordnung, die vom Gesetzgeber nicht in das Markengesetz aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen (so auch Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 82 Rn. 3; BPatG, GRUR 2001, 339 - Markenregister).
  • BPatG, 26.02.2002 - 24 W (pat) 98/01

    Verfahrenskostenhilfe in markenrechtlichen Verfahren

    Sie gestattet es daher nicht, gesamte Rechtsinstitute der Zivilprozeßordnung, die vom Gesetzgeber in das Markengesetz nicht aufgenommen worden sind, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BPatG GRUR 2001, 339, 340 "Markenregister").
  • BPatG, 06.11.2003 - 10 W (pat) 67/00
    Gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG - der hier zur Anwendung kommt, weil der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss in einem markenrechtlichen Verfahren entstanden ist, in dem die Kosten gemäß § 71 MarkenG auferlegt (vgl den Beschluss 10 W (pat) 67/00 vom 4. Dezember 2000, GRUR 2001, 339) und festgesetzt worden sind - ist für die Kostenentscheidung daher § 91a ZPO entsprechend anzuwenden.
  • BPatG, 21.04.2005 - 10 W (pat) 47/04
    Auch die durch § 99 Abs. 1 PatG eröffnete entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch dort eine Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 567 Rdn 21 mwN), abgesehen davon, dass § 99 PatG auch keine Übertragung von im Patentgesetz nicht vorgesehenen Rechtsmitteln der ZPO in das patentgerichtliche Verfahren gestattet (vgl BGH GRUR 1995, 577 - Drahtelektrode; BPatG GRUR 2001, 339 - einstweilige Verfügung).
  • BPatG, 02.06.2003 - 10 W (pat) 21/03
    Aus der vergleichbaren Regelung im Markenrecht in § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, auf die im Abschnitt zum "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" (§§ 130 ff MarkenG) in § 133 Abs. 2 Satz 2 MarkenG verwiesen wird, hat der erkennende Senat in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit einer markenrechtlichen Rückumschreibung geschlossen, dass Anträge auf einstweilige Verfügung in patentgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft sind (vgl dazu die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2000, GRUR 2001, 339).
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