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   BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01   

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https://dejure.org/2001,24663
BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01 (https://dejure.org/2001,24663)
BPatG, Entscheidung vom 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01 (https://dejure.org/2001,24663)
BPatG, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - 33 W (pat) 199/01 (https://dejure.org/2001,24663)
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  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    c) Die angegriffene Marke hält jedoch trotz eines entsprechend strengen Maßstabs (vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM) den zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke "BRAND COPY" in jeder Richtung ein.
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRsp vgl EuGH aaO - CANON; BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd, EuGH GRUR 1998, 922, 923 - CANON; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    "Com" als Abkürzung für "Computer" und "communication" (BGH GRUR 1997, 468 ff. NetCom) und "copy" als englisches Wort für "Kopie" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 151 ff.) haben begrifflich keinerlei Berührungspunkte.
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Diese setzt namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile z.B. als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Diese setzt namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile z.B. als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd, EuGH GRUR 1998, 922, 923 - CANON; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BPatG, 07.08.2001 - 24 W (pat) 235/98
    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Der Ausdruck als Substantiv im Sinne von "Marke", "Warenzeichen" und auch als Verb im Sinne von "mit einem Markenzeichen versehen, verbinden" ist seit jeher ein den beteiligten Verkehrskreisen geläufiger Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes und der Wirtschaftssprache des Englischen (vgl z.B. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Band I, 1991, S 192/193, vgl. auch 24 W (pat) 235/98 - Nobrand).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 199/01
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
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