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   BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00   

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BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00 (https://dejure.org/2001,31780)
BPatG, Entscheidung vom 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00 (https://dejure.org/2001,31780)
BPatG, Entscheidung vom 05. Februar 2001 - 30 W (pat) 103/00 (https://dejure.org/2001,31780)
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  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00
    Allerdings wirkt sich die im Beschwerdeverfahren in das Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommene Verschreibungspflicht kollisionsmindernd aus, denn bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist, zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich, auf das Unterscheidungsvermögen von Ärzten und Apothekern abzustellen, die aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (BGH GRUR 1983, 118 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal; MarkenR 2000, 138 - Ketof/ETOP), was in gewissem Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten muss (BGH WRP 1999, 530 - Cefallone).

    Im Übrigen ist auch hinsichtlich der, in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise in diesem Bereich grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimisst (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00
    Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben deshalb selbst bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder undeutlicher Aussprache der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten eine hinreichend sichere Unterscheidung der nicht sehr langen und überschaubaren Markenwörter, auch wenn im allgemeinen dem Wortanfang eine größere Bedeutung beigemessen wird als den weiteren Wortbestandteilen (BGH aaO - Indorektal/Indohexal; NJW-RR 1998, 1655 - salvent/Salventerol) und die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st. Rspr., vgl EuGH, MarkenR 236, 239 - Lloyd/Loints).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00
    Im Übrigen ist auch hinsichtlich der, in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise in diesem Bereich grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimisst (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00
    Allerdings wirkt sich die im Beschwerdeverfahren in das Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommene Verschreibungspflicht kollisionsmindernd aus, denn bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist, zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich, auf das Unterscheidungsvermögen von Ärzten und Apothekern abzustellen, die aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (BGH GRUR 1983, 118 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal; MarkenR 2000, 138 - Ketof/ETOP), was in gewissem Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten muss (BGH WRP 1999, 530 - Cefallone).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 05.02.2001 - 30 W (pat) 103/00
    Allerdings wirkt sich die im Beschwerdeverfahren in das Warenverzeichnis der jüngeren Marke aufgenommene Verschreibungspflicht kollisionsmindernd aus, denn bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist, zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich, auf das Unterscheidungsvermögen von Ärzten und Apothekern abzustellen, die aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher (BGH GRUR 1983, 118 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal; MarkenR 2000, 138 - Ketof/ETOP), was in gewissem Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten muss (BGH WRP 1999, 530 - Cefallone).
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