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   BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12   

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BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12 (https://dejure.org/2014,82964)
BPatG, Entscheidung vom 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12 (https://dejure.org/2014,82964)
BPatG, Entscheidung vom 05. März 2014 - 27 W (pat) 43/12 (https://dejure.org/2014,82964)
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  • BPatG, 20.09.2005 - 27 W (pat) 106/04
    Auszug aus BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12
    Der vorliegende Fall sei bereits in der Entscheidung BPatG GRUR 2006, 612 - Seniorität positiv beschieden worden.

    Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit der Entscheidung 27 W (pat) 106/04 scheitere auch daran, dass dort der originäre Schutz einer nationalen Widerspruchsmarke, vorliegend aber der Inlandsschutz einer IR-Widerspruchsmarke entfallen sei.

    Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung des Senats (Beschl. v. 20.09.2005 - 27 W (pat) 106/04, BlPMZ 2006, 180) hinweist, bezieht sich diese zum einen nicht auf einen Widerspruch aus einem gelöschten Teil einer IR-Marke, sondern auf eine an die Stelle einer nationalen Marke tretende Gemeinschaftsmarke als Widerspruchsmarke.

  • BPatG, 25.04.2007 - 28 W (pat) 22/07

    BKS,SKS/SKS

    Auszug aus BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12
    Dieser Auffassung seien aber nachfolgend einige Senate des Bundespatentgerichts mit Bedenken begegnet (vgl. BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR; Reinartz, GRUR Int. 2012, 493 ff.).

    Zum anderen stehen dieser Entscheidung die von der Markeninhaberin zitierten Entscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts gegenüber (BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR), die - selbst wenn sie dort nicht unmittelbar relevant waren - übereinstimmend Bedenken dahingehend geäußert haben, Art. 34 Abs. 2 GMV überhaupt auf ein anhängiges nationales Widerspruchsverfahren zu übertragen, weil es im Markengesetz an Umsetzungsvorschriften zu dieser gemeinschaftsmarkenrechtlichen Bestimmung fehlt.

  • BPatG, 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02
    Auszug aus BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12
    Dieser Auffassung seien aber nachfolgend einige Senate des Bundespatentgerichts mit Bedenken begegnet (vgl. BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR; Reinartz, GRUR Int. 2012, 493 ff.).

    Zum anderen stehen dieser Entscheidung die von der Markeninhaberin zitierten Entscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts gegenüber (BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR), die - selbst wenn sie dort nicht unmittelbar relevant waren - übereinstimmend Bedenken dahingehend geäußert haben, Art. 34 Abs. 2 GMV überhaupt auf ein anhängiges nationales Widerspruchsverfahren zu übertragen, weil es im Markengesetz an Umsetzungsvorschriften zu dieser gemeinschaftsmarkenrechtlichen Bestimmung fehlt.

  • BPatG, 26.05.2010 - 26 W (pat) 184/09

    Markenbeschwerdeverfahren - keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei

    Auszug aus BPatG, 05.03.2014 - 27 W (pat) 43/12
    Dieser Auffassung seien aber nachfolgend einige Senate des Bundespatentgerichts mit Bedenken begegnet (vgl. BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR; Reinartz, GRUR Int. 2012, 493 ff.).

    Zum anderen stehen dieser Entscheidung die von der Markeninhaberin zitierten Entscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts gegenüber (BPatG Beschl. v. 25.4.2007 - 28 W (pat) 22/07 - SKS; Beschl. v. 28.11.2007 - 26 W (pat) 250/02 - Aqua Montis/Montes; Beschl. v. 26.5.2010 - 26 W (pat) 184/09 - BIONATOR), die - selbst wenn sie dort nicht unmittelbar relevant waren - übereinstimmend Bedenken dahingehend geäußert haben, Art. 34 Abs. 2 GMV überhaupt auf ein anhängiges nationales Widerspruchsverfahren zu übertragen, weil es im Markengesetz an Umsetzungsvorschriften zu dieser gemeinschaftsmarkenrechtlichen Bestimmung fehlt.

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