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   BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20   

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BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20 (https://dejure.org/2022,8375)
BPatG, Entscheidung vom 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20 (https://dejure.org/2022,8375)
BPatG, Entscheidung vom 05. April 2022 - 35 W (pat) 412/20 (https://dejure.org/2022,8375)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02

    Fußbodenbelag

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20
    Insbesondere darf eine "Beschränkung" des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters nicht in einer Weise erfolgen, dass das Streitgebrauchsmuster auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht umfasst ist und von dem der Fachmann aufgrund der der Ursprungsoffenbarung nicht erkennen kann, dass dieser vom Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH, GRUR 2005, 316 - Fußbodenbelag), was im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. z.B. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 15, Rn. 92).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20
    Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hauptantrag in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Hauptanspruch auch die weiteren Schutzansprüche, unabhängig davon, ob es sich um Unteransprüche oder Nebenansprüche handelt, (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20
    Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 PatG ist nicht eröffnet, da mit dem vorliegenden Beschluss nicht über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilung entschieden worden ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 11; BPatGE 51, 81, 91 - "Medizinisches Instrument").
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22

    Vorhangeinrichtung für Rollwagen

    Der Gegenstand der Anmeldung darf deshalb in diesem bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche (nur) beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfasst ist, und von dem der Fachmann auf Grund der ursprünglichen Offenbarung erkennen kann, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2005, 316, 318 f. - Fußbodenbelag; BPatG, Beschl. v. 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20, GRUR-RS 2022, 7764 Rn. 20 - Aufzugssicherung; Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 4 Rn. 167).

    Insbesondere darf eine "Beschränkung" des Gegenstands des Gebrauchsmusters nicht in einer Weise erfolgen, dass das Gebrauchsmuster auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht umfasst ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 316 - Fußbodenbelag; BPatG, Beschl. v. 05.04.2022 - 35 W (pat) 412/20, GRUR-RS 2022, 7764 Rn. 20).

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