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   BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03   

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https://dejure.org/2003,398
BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03 (https://dejure.org/2003,398)
BPatG, Entscheidung vom 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03 (https://dejure.org/2003,398)
BPatG, Entscheidung vom 05. August 2003 - 11 W (pat) 315/03 (https://dejure.org/2003,398)
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 12.08.2002 - 19 W (pat) 701/02
    Auszug aus BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03
    Die Verlagerung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Einspruchsverfahren von den Patentabteilungen des Patentamts auf die (technischen) Beschwerdesenate des Patentgerichts bewirkt zwar den Wegfall des patentamtlichen Prüfungsverfahrens und führt unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung (vgl auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses in BlPMZ 2002, 65/66; BPatGE 45, 162, 163 - Etikettierverfahren; BPatG Beschluß vom 12. August 2002 - 19 W (pat) 701/02 -).

    Eine analoge Anwendung der "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" kommt also nur insoweit in Betracht, als Verfahrensvorschriften fehlen oder mit einem Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren sind (vgl bezüglich § 78 PatG: BPatGE 45, 162 ff; BPatG Beschluß vom 12. August 2002 - 19 W (pat) 701/02).

  • BPatG, 20.06.2002 - 34 W (pat) 702/02
    Auszug aus BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03
    Die Verlagerung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Einspruchsverfahren von den Patentabteilungen des Patentamts auf die (technischen) Beschwerdesenate des Patentgerichts bewirkt zwar den Wegfall des patentamtlichen Prüfungsverfahrens und führt unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung (vgl auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses in BlPMZ 2002, 65/66; BPatGE 45, 162, 163 - Etikettierverfahren; BPatG Beschluß vom 12. August 2002 - 19 W (pat) 701/02 -).

    Eine analoge Anwendung der "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" kommt also nur insoweit in Betracht, als Verfahrensvorschriften fehlen oder mit einem Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren sind (vgl bezüglich § 78 PatG: BPatGE 45, 162 ff; BPatG Beschluß vom 12. August 2002 - 19 W (pat) 701/02).

  • BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Insoweit ergeht die Entscheidung gemäß § 47Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung (vgl zur fehlenden Begründungspflicht: Beschluß des Senats vom 7. Juli 2003 - 11 W (pat) 315/03 - Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 13.10.2011 - 6 W (pat) 8/08
    Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs alleine die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird (vgl. BPatGE 47, 168).
  • BPatG, 21.02.2011 - 8 W (pat) 316/05

    Der "Heuwerbungsmaschine" zum Schwaden von landwirtschaftlichem Halmgut fehlt das

    Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür sinngemäß zu eigen.
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