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   BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03   

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BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03 (https://dejure.org/2004,25471)
BPatG, Entscheidung vom 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03 (https://dejure.org/2004,25471)
BPatG, Entscheidung vom 05. August 2004 - 25 W (pat) 49/03 (https://dejure.org/2004,25471)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    2) Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke als Hauptfunktion (vgl EugH MarkenR 2001, 403, 405 - Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 - Canon), folgt zugleich, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

    Die Erwartung des Verkehrs muss aber von der Verantwortlichkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen getragen sein (EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff. 28, 29 - Canon; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24 - zur Dienstleistungsähnlichkeit).

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    2) Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke als Hauptfunktion (vgl EugH MarkenR 2001, 403, 405 - Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 - Canon), folgt zugleich, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

    Die Erwartung des Verkehrs muss aber von der Verantwortlichkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen getragen sein (EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff. 28, 29 - Canon; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24 - zur Dienstleistungsähnlichkeit).

  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    2) Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke als Hauptfunktion (vgl EugH MarkenR 2001, 403, 405 - Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 - Canon), folgt zugleich, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732-733 - Canon II; vgl auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

    Die Grenze der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen liegt demnach dort, wo trotz Identität der Marken und einer älteren Marke mit größtem Schutzumfang angesichts des Abstands der Waren bzw Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen und allenfalls eine unlautere Verwässerung oder Rufausbeutung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG möglich ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 53; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).

  • BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99

    Verwechslungsgefahr bei Buchstaben-Zahlen-Kombination

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Wie der Bundesgerichtshof hierzu zutreffend für den Bereich der Finanzdienstleistungen ausgeführt hat, liegt eine derartige Annahme wegen der Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und der Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite und der Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr grundsätzlich fern (vgl auch BPatG GRUR 2001, 518 - d3.net/d.3; BPatG PAVIS PROMA.
  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung der Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mit der Verwechslungsgefahr auszugehen, so dass zB ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (zur ständigen Rspr vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 - DKV/OKV; BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE/CEFASEL - jeweils mwN).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Kliems, 25 W (pat) 071/01 iti#T; HABM Mitt.
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Die Erwartung des Verkehrs muss aber von der Verantwortlichkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen getragen sein (EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff. 28, 29 - Canon; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24 - zur Dienstleistungsähnlichkeit).
  • BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98

    Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke -

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00

    "TIFFANY II"; Gleichartigkeit von Warengruppen

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 168/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/Mobil

    Diese stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang zu den in Klasse 9 geschützten Widerspruchswaren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür", weil die Inanspruchnahme von Internetdiensten eine entsprechende Hard- und Software erfordert (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 49/03 und 29 W (pat) 220/00).
  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL

    Diese stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang zu den in Klasse 9 geschützten Widerspruchswaren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür", weil die Inanspruchnahme von Internetdiensten eine entsprechende Hard- und Software erfordert (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 49/03 und 29 W (pat) 220/00).
  • BPatG, 20.05.2010 - 30 W (pat) 49/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Max Cell (Wort-Bild-Marke)/maxell

    So wird Ähnlichkeit zwischen "Internetdiensten" und "Telekommunikation" einerseits und "Datenverarbeitungsgeräten", "EDV-Hardware" und "Druckereierzeugnissen andererseits in der Rechtsprechung bejaht (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S 374 f.; 383; vgl. auch die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 104/02, 25 W (pat) 49/03 und 25 W (pat) 32/08, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
  • BPatG, 21.03.2007 - 29 W (pat) 4/05
    Häufig umfasst das Leistungsangebot im Marktsegment der Telekommunikation neben der Dienstleistung als Zusatzleistung die Veräußerung eines entsprechenden Datenverarbeitungsgerätes, d. h. Produkt und Leistung ergänzen einander (vgl. 25 W (pat) 49/03 - Cybermaxx; 26 W (pat) 202/00 - e-Travel; 29 W (pat) 104/02 - PiN - Präsenz im Netz/ PINE; 29 W (pat) 147/02 - vtron/ cytron; Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 63, 64).
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