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   BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11   

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BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11 (https://dejure.org/2013,23773)
BPatG, Entscheidung vom 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11 (https://dejure.org/2013,23773)
BPatG, Entscheidung vom 05. September 2013 - 24 W (pat) 536/11 (https://dejure.org/2013,23773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "KAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft einer das Wort "Kamine" enthaltenden Wortbildmarke

  • kanzlei.biz

    Das Logo "KAMINE" ist nicht schutzfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "KAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "KAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    und gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH "My World" (Az. I ZB 34/08), "Link Economy" (Az. I ZB 56/09) und "Star Sat" (Az. I ZB 22/11).

    Die Rechtsprechung sieht jedoch Angaben zu unterschiedlichen Branchen, auf die die jeweiligen Werbeleistungen bezogen sein können, als zur Beschreibung geeignete Kategorie für die Eingruppierung verschiedener Gruppen von Werbedienstleistern an (s. BGH GRUR 2009, 949 (Rn. 24) - My World, insoweit wurde die Ausgangsposition der Vorinstanz - BPatG GRUR 2008, 430 ff., 433 - My World - bestätigt).

    Insbesondere für die Dienstleistung "Werbung" fehlt dem Zeichen nach den vom Bundespatentgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellten Kriterien (vgl. BGH I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 - My World) die erforderliche Unterscheidungskraft.

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90

    Kachelofenbauer II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Das Kamin- und Kachelofenbauerhandwerk ist eine als solche objektiv abgrenzbare unternehmerische Zielgruppe, denn der Bau von Kaminen und Kachelöfen gehört zu den wesentlichen handwerklichen Tätigkeiten, die nach den Vorstellungen des angesprochenen Verkehrs auch nach der Reform des Handwerksrechts nach wie vor das Berufsbild der hier betroffenen Zielgruppe maßgeblich bestimmen (vgl. dazu BGH, GRUR 1989, 432 - Kachelofenbauer I; GRUR 1992, 123 - Kachelofenbauer II).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (ständige Rechtsprechung; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Entscheidend ist, ob die maßgeblichen Verkehrskreise den sachbezogenen Begriffsgehalt eines Zeichens ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung kein Mittel sehen, mit dessen Hilfe sich die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren oder Dienstleistungen von der Herkunft gleicher Waren und Dienstleistungen aus anderen Unternehmen unterscheiden lässt (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Entscheidend ist, ob die maßgeblichen Verkehrskreise den sachbezogenen Begriffsgehalt eines Zeichens ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung kein Mittel sehen, mit dessen Hilfe sich die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren oder Dienstleistungen von der Herkunft gleicher Waren und Dienstleistungen aus anderen Unternehmen unterscheiden lässt (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Das Kamin- und Kachelofenbauerhandwerk ist eine als solche objektiv abgrenzbare unternehmerische Zielgruppe, denn der Bau von Kaminen und Kachelöfen gehört zu den wesentlichen handwerklichen Tätigkeiten, die nach den Vorstellungen des angesprochenen Verkehrs auch nach der Reform des Handwerksrechts nach wie vor das Berufsbild der hier betroffenen Zielgruppe maßgeblich bestimmen (vgl. dazu BGH, GRUR 1989, 432 - Kachelofenbauer I; GRUR 1992, 123 - Kachelofenbauer II).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    und gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH "My World" (Az. I ZB 34/08), "Link Economy" (Az. I ZB 56/09) und "Star Sat" (Az. I ZB 22/11).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (ständige Rechtsprechung; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    und gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH "My World" (Az. I ZB 34/08), "Link Economy" (Az. I ZB 56/09) und "Star Sat" (Az. I ZB 22/11).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 536/11
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (ständige Rechtsprechung; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).
  • BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05

    My World

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 05.09.2013 - 24 W (pat) 540/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "HEIZKAMINE (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die angemeldete Marke unterscheidet sich von der ebenfalls von der Anmelderin angemeldeten Marke Nr. 30 2010 055 239.5 (vgl. BPatG, Az. 24 W (pat) 536/11 - Kamine) im Wortbestandteil lediglich durch die zusätzlich Buchstabenfolge "HEIZ-".

    Dementsprechend treten in der Werbewirtschaft darauf spezialisierte Dienstleister auf, die auf Branchenerfahrung im Handwerk verweisen und entsprechend angepasste Dienstleistungen anbieten (vgl. u. a. Psyma/GfK-Studie "Mittelstand und Werbung - Schwerpunktauswertung Handwerksbetriebe" Oktober 2010"; sowie weitere Belege, der Beschwerdeführerin im parallelen Verfahren - Az. 24 W (pat) 536/11 - mit Vfg.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die in der mündlichen Verhandlung erörterten Prospekte von Kaminöfen zahlreiche piktogrammartige Abbildungen als beschreibende Angaben zu technischen Details der darin beworbenen Kamine für Heizzwecke verwenden (s. Anl. 1 zum Protokoll vom 7. Mai 2013 und Anl. 1 zum Protokoll in der Parallelsache 24 W (pat) 536/11 vom gleichen Tag).

  • BPatG, 19.12.2022 - 28 W (pat) 547/22
    cc) Die Design-, Werbe- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klasse 42 und 35 werden daraufhin zu prüfen sein und die Markenstelle wird entsprechend zu recherchieren haben, ob deren Erbringer sich auf Zahnärzte bzw. die (zahn-) medizinische Branche als Kunden spezialisiert haben (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 24 - My World; BPatG 24 W (pat) 536/11 - KAMINE).
  • BPatG, 23.09.2013 - 24 W (pat) 537/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KACHELÖFEN (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Nach den Feststellungen des Senates wird zudem ein nahezu identisches Zeichen als Zeichen örtlicher Handwerksinnungen verwendet (z. B. Innungen der Kachelofen- und Luftheizungsbauer in Frankfurt/M. und in Lörrach, vgl. Internetausdrucke, der Anm. mit Vfgen. v. 30.8.2012 und 16.1.2013 in der Parallelsache Az. 24 W (pat) 536/11 übersandt).
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