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   BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01   

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BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2002,28640)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2002,28640)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 25 W (pat) 22/01 (https://dejure.org/2002,28640)
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  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem von der Markenstelle zutreffend erkannten Sinngehalt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft" mwN sowie EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 "Bravo"), wobei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine anderen Maßstäbe als bei einzelnen Wörtern gelten (vgl BGH "Bar jeder Vernunft" aaO, 1282).

    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "Snack express" und den Dienstleistungen "Erziehung", "Unterhaltung", "Beherbergung von Gästen" und "Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung" ist auch kein verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug erkennbar, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft").

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem von der Markenstelle zutreffend erkannten Sinngehalt über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft" mwN sowie EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 "Bravo"), wobei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine anderen Maßstäbe als bei einzelnen Wörtern gelten (vgl BGH "Bar jeder Vernunft" aaO, 1282).

    Zu berücksichtigen ist stets, dass die Frage, ob ein Zeichen eine konkrete Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden kann (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 "Bravo").

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN).

    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "Snack express" und den Dienstleistungen "Erziehung", "Unterhaltung", "Beherbergung von Gästen" und "Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung" ist auch kein verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug erkennbar, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft").

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Die Bezeichnung "Snack express" in der ohne weiteres von den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren Bedeutung "Schnellimbiss" bzw "schnell herzustellender und erhältlicher Snack/Imbiss" weist in Bezug auf die verschiedenen noch beanspruchten Maschinen, Werkzeuge, Apparate, Einrichtungsgegenstände und Textilwaren, auch soweit sie bei dem Betrieb eines Schnellimbisses verwendet werden können, aber weder einen hinreichend deutlich im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich insoweit um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it").
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2002 - 25 W (pat) 22/01
    Zwischen dem genannten Aussagegehalt von "Snack express" und den Dienstleistungen "Erziehung", "Unterhaltung", "Beherbergung von Gästen" und "Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung" ist auch kein verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug erkennbar, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht (MarkenR 2001, 363 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002, 1281 "Bar jeder Vernunft").
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