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   BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11   

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BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
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  • BPatG, 19.07.2006 - 32 W (pat) 181/04
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Ferner kann das Wort "Fabrik" auch in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht sein (BPatG 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier).

    Denn, wie die Internetrecherchen des Amtes und des Senats ergeben haben, sind in verschiedenen Orten bereits derartige Fabriken vorhanden, die regelmäßig Parties im Fabrikambiente veranstalten und die hier beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 anbieten (Bl. 23 - 32 GA; vgl. auch BPatG 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier).

  • BPatG, 22.12.2003 - 32 W (pat) 399/02
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Das BPatG habe die beiden Zeichen "BLOCK PARTY" (32 W (pat) 399/02) und "PISTENPARTY" (32 W (pat) 47/03) ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
  • BPatG, 10.03.2005 - 32 W (pat) 47/03
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Das BPatG habe die beiden Zeichen "BLOCK PARTY" (32 W (pat) 399/02) und "PISTENPARTY" (32 W (pat) 47/03) ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 536/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fabrik Parties" - Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    29 W (pat) 536/11.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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