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   BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01   

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BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01 (https://dejure.org/2003,28972)
BPatG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01 (https://dejure.org/2003,28972)
BPatG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 25 W (pat) 225/01 (https://dejure.org/2003,28972)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01
    Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr; vgl BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; vgl zur GMV EuGH GRUR 2001, 1148 - Bravo).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01
    Der Umstand, dass die Anmelderin für ihre mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 eingelegte Beschwerde eine Begründungsfrist bis zum 21. September 2001 erbeten hat, eine Beschwerdebegründung bislang aber nicht zu den Akten gelangt ist, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung, denn es besteht für ihn keine Verpflichtung, Äußerungsfristen zu setzen, eine angekündigte Begründung anzumahnen oder dem Beschwerdeführer den beabsichtigten Termin für die Beschlussfassung vorher mitzuteilen (vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco; BPatGE 19, 225; 23, 171; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenR, 6. Aufl, § 66, Rdnr 38; § 78, Rdnr 10).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01
    Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr; vgl BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; vgl zur GMV EuGH GRUR 2001, 1148 - Bravo).
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 06.03.2003 - 25 W (pat) 225/01
    Die Frage, ob eine Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, kann deshalb nicht abstrakt, sondern nur konkret unter Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (vgl BGH MarkenR 1999, 292 - HOUSE OF BLUES).
  • BPatG, 25.02.2010 - 29 W (pat) 46/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pflegeatlas" - keine Unterscheidungskraft

    Auch die Schutzfähigkeit der Wortzusammenstellungen "Pflegemobil" und " PFLEGE HEUTE " seien vom Bundespatentgericht nicht als schutzfähig erachtet worden (25 W (pat) 225/01 - Pflegemobil; 29 W (pat) 247/01 - PFLEGE HEUTE ).
  • BPatG, 21.05.2015 - 30 W (pat) 30/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Arthromobil" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Zur Ungewöhnlichkeit trägt nicht zuletzt auch der Umstand bei, dass "mobil" als nachgestelltes Wortbildungselement in vergleichbar gebildeten und allgemein bekannten Begriffskombinationen wie z. B. "Rehamobil", "Physiomobil", "Pflegemobil" oder "Büchermobil" eine andere, vorliegend nicht in Betracht kommende Bedeutung als Hinweis auf eine vor Ort zu erbringende Leistung bzw. auf ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug besitzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 18/11 - physiomobil; BPatG 25 W (pat) 149/02 - Rehamobil; BPatG 25 W (pat) 225/01 - Pflegemobil, alle veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
  • BPatG, 27.10.2022 - 30 W (pat) 42/21
    Mit der Markenstelle ist allerdings davon auszugehen, dass bei der angemeldeten Bezeichnung mein Getränkemobil der nachgestellte Bestandteil Getränkemobil in Anbetracht des Umstands, dass "mobil" als Kurzform des Wortes "Automobil" in vergleichbar gebildeten Begriffskombinationen wie z. B. "Physiomobil", "Rehamobil" oder "Pflegemobil" mobile, fahrbare Vertriebs- und Erbringungsstätten von Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. BPatG 30 W (pat) 18/11 - physiomobil; 25 W (pat) 149/02 - Rehamobil; BPatG 25 W (pat) 225/01 - Pflegemobil, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts), als Bezeichnung eines Fahrzeugs, das dazu geeignet und bestimmt ist, Getränke zu transportieren (Getränketransporter) bzw. als Bezeichnung einer mobilen Vertriebsstätte von Getränkeprodukten verstanden wird, worunter auch nicht motorisierte und selbständig fahrbare Anhänger fallen können.
  • BPatG, 15.02.2012 - 30 W (pat) 18/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "physiomobil" -

    Mit diesen Bedeutungen wird "mobil" in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts seit langem bewertet (vgl. BPatG 25 W (pat) 149/02 - Rehamobil; BPatG 25 W (pat) 225/01 - Pflegemobil, beide veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
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