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   BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03   

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https://dejure.org/2006,27150
BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03 (https://dejure.org/2006,27150)
BPatG, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03 (https://dejure.org/2006,27150)
BPatG, Entscheidung vom 06. März 2006 - 20 W (pat) 305/03 (https://dejure.org/2006,27150)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin eine vom Senat nicht zugelassene Rechtsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesgerichtshof X ZB 6/05) eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.

    Eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens lediglich im Hinblick auf das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren (X ZB 6/05) und/oder die von der Patentinhaberin erhobene Verfassungsbeschwerde hätte sich daher verboten.

  • BPatG, 10.01.2005 - 20 W (pat) 342/02
    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Darüber hinaus nimmt die Patentinhaberin Bezug auf das zwischen denselben Beteiligten durchgeführte Einspruchsverfahren 20 W (pat) 342/02 betreffend ihr Patent 199 54 032, in dem der Senat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 10. Januar 2005 den Widerruf des Patents mangels Patentfähigkeit ausgesprochen hatte.

    Die Patentinhaberin hält die Rechtsbeschwerde wie auch die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 20 W (pat) 342/02 für das jetzt anhängige Einpruchsverfahren für vorgreiflich.

  • BPatG, 20.06.2002 - 34 W (pat) 702/02
    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Die Senate des Bundespatentgerichts, die bisher in mehr als 1200 Einspruchsverfahren entschieden haben, verstehen die Verlagerung des Einspruchsverfahrens auf das Gericht im Rahmen des § 147 Abs. 3 PatG übereinstimmend dahingehend, dass es sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Gericht nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung des Patents handelt, was der Gesetzgeber z. B. dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass gegen den Beschluss des Senats nach § 147 Abs. 3 PatG Satz 5 das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG gegeben ist (vgl. 6 W (pat) 702/02 vom 9. September 2004, 6 W (pat) 704/02 vom 6. Dezember 2004 und 6 W (pat) 705/02 vom 30. November 2004, Rechtsbeschwerde jeweils zugelassen und eingelegt, später aber zurückgenommen; 34 W (pat) 702/02 vom 20. Juni 2002; 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002; siehe auch Hövelmann in Mitt.
  • BPatG, 09.09.2004 - 6 W (pat) 702/02
    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Die Senate des Bundespatentgerichts, die bisher in mehr als 1200 Einspruchsverfahren entschieden haben, verstehen die Verlagerung des Einspruchsverfahrens auf das Gericht im Rahmen des § 147 Abs. 3 PatG übereinstimmend dahingehend, dass es sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Gericht nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung des Patents handelt, was der Gesetzgeber z. B. dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass gegen den Beschluss des Senats nach § 147 Abs. 3 PatG Satz 5 das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG gegeben ist (vgl. 6 W (pat) 702/02 vom 9. September 2004, 6 W (pat) 704/02 vom 6. Dezember 2004 und 6 W (pat) 705/02 vom 30. November 2004, Rechtsbeschwerde jeweils zugelassen und eingelegt, später aber zurückgenommen; 34 W (pat) 702/02 vom 20. Juni 2002; 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002; siehe auch Hövelmann in Mitt.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen, ob das Ermessen des Gerichts im Rahmen der Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Patentinhaberin analog § 148 ZPO so weit reduziert ist, dass es, auch wenn wie vorliegend keine Zweifel an der Übereinstimmung einer Norm mit dem Grundgesetz bestehen, einem Aussetzungsantrag im Hinblick auf eine erhobene Verfassungsbeschwerde stattzugeben hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 148 Rd. 1a m. w. N.; BGH Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 unter II. 2b, bb).
  • BPatG, 12.08.2002 - 19 W (pat) 701/02
    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Die Senate des Bundespatentgerichts, die bisher in mehr als 1200 Einspruchsverfahren entschieden haben, verstehen die Verlagerung des Einspruchsverfahrens auf das Gericht im Rahmen des § 147 Abs. 3 PatG übereinstimmend dahingehend, dass es sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Gericht nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung des Patents handelt, was der Gesetzgeber z. B. dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass gegen den Beschluss des Senats nach § 147 Abs. 3 PatG Satz 5 das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG gegeben ist (vgl. 6 W (pat) 702/02 vom 9. September 2004, 6 W (pat) 704/02 vom 6. Dezember 2004 und 6 W (pat) 705/02 vom 30. November 2004, Rechtsbeschwerde jeweils zugelassen und eingelegt, später aber zurückgenommen; 34 W (pat) 702/02 vom 20. Juni 2002; 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002; siehe auch Hövelmann in Mitt.
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    dd) Soweit die Patentinhaberin in der zeitlichen Beschränkung des § 147 Abs. 3 PatG eine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung erkennen möchte, wird diese Auffassung durch die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfGE 65, 76, S. 91) nicht gestützt.
  • BPatG, 16.12.2004 - 6 W (pat) 705/02
    Auszug aus BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
    Die Senate des Bundespatentgerichts, die bisher in mehr als 1200 Einspruchsverfahren entschieden haben, verstehen die Verlagerung des Einspruchsverfahrens auf das Gericht im Rahmen des § 147 Abs. 3 PatG übereinstimmend dahingehend, dass es sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Gericht nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung des Patents handelt, was der Gesetzgeber z. B. dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass gegen den Beschluss des Senats nach § 147 Abs. 3 PatG Satz 5 das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG gegeben ist (vgl. 6 W (pat) 702/02 vom 9. September 2004, 6 W (pat) 704/02 vom 6. Dezember 2004 und 6 W (pat) 705/02 vom 30. November 2004, Rechtsbeschwerde jeweils zugelassen und eingelegt, später aber zurückgenommen; 34 W (pat) 702/02 vom 20. Juni 2002; 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002; siehe auch Hövelmann in Mitt.
  • BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07

    Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme einzelner Grundrechtsrügen - Unzulässigkeit

    b) den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. März 2006 - 20 W (pat) 305/03 -,.
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