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   BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18   

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https://dejure.org/2019,7386
BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18 (https://dejure.org/2019,7386)
BPatG, Entscheidung vom 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18 (https://dejure.org/2019,7386)
BPatG, Entscheidung vom 06. März 2019 - 29 W (pat) 501/18 (https://dejure.org/2019,7386)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BPatG, 25.01.2021 - 25 W (pat) 543/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Das Prot" - fehlende Unterscheidungskraft

    Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 - Lichtenstein; BPatG 27 W (pat) 73/14 - AppOtheke; 28 W (pat) 555/11 - happyness (statt Happiness); 27 W (pat) 552/11 - Laz Vegas (statt Las Vegas); 29 W (pat) 107/10 - Produktwal (statt Produktwahl); 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL (statt Schlüssel); 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training (statt Präsenztraining); 32 W (pat) 115/06 - FOCUS SCHULE (statt Fokus Schule); 28 W (pat) 66/06 - Budha (statt Buddha); 24 W (pat) 317/03 - Plisée (statt Plissee); 29 W (pat) 501/18 - magnetoboard).

    Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren " wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Handels ansehen, nämlich Brot und Backwaren (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de; 26 W (pat) 49/14 - matratzendirekt; 26 W (pat) 31/16 - Unico besessen; 26 W (pat) 531/17 - Volldampf; 29 W (pat) 501/18 - magnetoboard).

  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 14/22
    Selbst wenn aber das inländische Publikum die Verfremdung durch den zusätzlichen Buchstaben "t" für ein bewusst eingesetztes Stilmittel der Werbung oder für ein Wortspiel halten sollte, reicht diese nicht aus, um von einer waren- und dienstleistungsbeschreibenden Sachangabe wegzuführen (vgl. BPatG 26 W (pat) 521/20 - FITAMIN; 25 W (pat) 543/19 - Das Prot; 29 W (pat) 501/18 - MAGNETOBOARD; 27 W (pat) 73/14 - AppOtheke; 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training; 28 W (pat) 66/06 - Budha; 28 W (pat) 138/98 - Vita-Min).
  • BPatG, 09.03.2023 - 28 W (pat) 550/19
    (5) Schließlich ist der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handelt, für die Frage der Unterscheidungskraft grundsätzlich unerheblich, da es insoweit allein auf das Verständnis des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt (BPatG, Beschluss vom 14.12.2017, 25 W (pat) 503/17 - PatientAssist; Beschluss vom 22.03.2018, 25 W (pat) 509/17 - VarioBox; Beschluss vom 06.03.2019, 29 W (pat) 501/18 - Magnetoboard).
  • BPatG, 04.05.2020 - 26 W (pat) 505/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "geldmagnet" - Unterscheidungskraft

    bbb) Das Nomen "Magnet" bezeichnet ein "Eisen- oder Stahlstück, das die Eigenschaft besitzt, Eisen, Kobalt und Nickel anzuziehen und an sich haften zu lassen" oder eine "Sache oder Person, die auf viele Menschen eine große Anziehungskraft hat" (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, a. a. O., Stichwort: Magnet, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; BPatG 29 W (pat) 501/18 - MAGNETOBOARD; 28 W (pat) 556/10 - Magnet Map).
  • BPatG, 14.07.2021 - 28 W (pat) 517/21
    Schließlich ist der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handelt, für die Frage der Unterscheidungskraft grundsätzlich unerheblich, da es insoweit allein auf das Verständnis des Verkehrs bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens ankommt (BPatG 25 W (pat) 503/17 - PatientAssist; 25 W (pat) 509/17 - VarioBox; 29 W (pat) 501/18 - Magnetoboard).
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