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BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99 |
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- BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84
"Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem …
Auszug aus BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99
Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke aus, daß aufgrund der in beiden Warenverzeichnissen festgeschriebenen Rezeptpflicht als maßgebende Verkehrskreise Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher.Wenngleich hierdurch weder Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch Laien ausgeschlossen werden können (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch deutlich reduziert.
Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER).
- BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95
"Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich
Auszug aus BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99
Andererseits ist es bei pharmazeutischen Erzeugnissen üblich, Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin).Wenngleich hierdurch weder Markenbenennungen durch weniger geschulte medizinische Hilfskräfte oder durch Laien ausgeschlossen werden können (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), so sind diese doch deutlich reduziert.
- BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96
"ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr
Auszug aus BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99
Im übrigen pflegen auch Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), so daß nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER). - BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner …
Auszug aus BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99
Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke aus, daß aufgrund der in beiden Warenverzeichnissen festgeschriebenen Rezeptpflicht als maßgebende Verkehrskreise Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher. - BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
Cefallone
Auszug aus BPatG, 06.04.2000 - 25 W (pat) 108/99
Kollisionsmindernd wirkt sich zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke aus, daß aufgrund der in beiden Warenverzeichnissen festgeschriebenen Rezeptpflicht als maßgebende Verkehrskreise Fachleute, insbesondere Ärzte und Apotheker, deutlich im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal, vgl zur einseitigen Rezeptpflicht auch BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone), welche aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln sehr sorgfältig sind und daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher.