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   BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03   

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BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03 (https://dejure.org/2004,30759)
BPatG, Entscheidung vom 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03 (https://dejure.org/2004,30759)
BPatG, Entscheidung vom 06. April 2004 - 27 W (pat) 236/03 (https://dejure.org/2004,30759)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

    In Anbetracht der Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der Abstand der Marken jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht - ungeachtet der Frage einer darüber hinaus bestehenden klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit - nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 390 [Rdn. 23] - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

    Denn angesichts des Erfahrungssatzes, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig nicht den einander gegenüberstehenden Zeichen gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Unterschied auch bei Fachleuten, an welche sich die einander gegenüberstehenden Waren richten, unbemerkt bleibt.

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

    In Anbetracht der Identität der Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der Abstand der Marken jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht - ungeachtet der Frage einer darüber hinaus bestehenden klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit - nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 390 [Rdn. 23] - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Denn angesichts des Erfahrungssatzes, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig nicht den einander gegenüberstehenden Zeichen gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Unterschied auch bei Fachleuten, an welche sich die einander gegenüberstehenden Waren richten, unbemerkt bleibt.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 236/03
    Denn angesichts des Erfahrungssatzes, dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig nicht den einander gegenüberstehenden Zeichen gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Unterschied auch bei Fachleuten, an welche sich die einander gegenüberstehenden Waren richten, unbemerkt bleibt.
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