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   BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06   

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BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06 (https://dejure.org/2009,29004)
BPatG, Entscheidung vom 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06 (https://dejure.org/2009,29004)
BPatG, Entscheidung vom 06. April 2009 - 25 W (pat) 3/06 (https://dejure.org/2009,29004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Erledigung des Löschungsverfahren durch Verzicht auf die Eintragung einer Marke

  • kanzlei.biz

    Erledigung des Löschungsverfahren durch Verzicht auf die Eintragung einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Auch wenn für den Verletzungsprozess der im Register eingetragene Farbton maßgeblich sei (BGH GRUR 2005, 1044 -Dentale Abformmasse), gelte dies nicht für das Löschungsverfahren.

    Auch wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung I ZR 188/02 (BGH GRUR 2005, 1044 "Dentale Abformmasse") in einem Verletzungsverfahren keine Entscheidung darüber traf, ob im Rahmen eines Löschungsverfahrens nach § 50 MarkenG auf das angemeldete oder eingetragene Zeichen abzustellen ist, wenn diese voneinander abweichen, kann man aus der Entscheidung schließen, dass auch im Löschungsverfahren die eingetragene Marke maßgebend ist und auf Schutzunfähigkeitsgründe nach § 50 MarkenG überprüft werden muss.

    Der Auffassung des 29. Senats in der Entscheidung "BIC Kugelschreiber" (GRUR 2002, 163), die vor der Entscheidung "Dentale Abformmassen" des Bundesgerichtshof (GRUR 2005, 1044) erging, kann nicht gefolgt werden.

    Dementsprechend ging der Bundesgerichtshof im Verletzungsprozess (GRUR 2005, 1044 -Dentale Abformmassen) bei der Marke 395 41 406 von der eingetragenen Form aus, sah also in der fehlerhaften Markendarstellung auch keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 45 MarkenG.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BGH in der Entscheidung "Dentale Abformmasse" (GRUR 2005, 1044) es nicht als unzumutbar ansah, dass ein Anmelder auf eine falsche Eintragung verzichten und damit die Wiederaufnahme des Verfahrens über die angemeldete Marke veranlassen kann.

    In Bezug auf die Waren "dentale Abformmassen" hat der Bundesgerichtshof in der bereits genannten Entscheidung (GRUR 2005, 1044) ausgeführt:.

  • BPatG, 02.08.1999 - 30 W (pat) 287/96
    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 10. Mai 1996, indem zunächst entschieden worden war, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gelte und die Anmeldung zurückgewiesen werde, hat das Bundespatentgericht (30 W (pat) 287/96) gemäß dem Hilfsantrag, der darauf gerichtet war, die Marke wegen Verkehrsdurchsetzung einzutragen, aufgehoben.

    Dies war der Beschwerdeführerin zweifellos bewusst, zumal sie dies auch aus dem Beschluss des 30. Senats (30 W (pat) 287/96) ersehen konnte, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, weil "die Rechtsfragen zur Eintragungsfähigkeit von Farbmarken" von grundsätzlicher Bedeutung seien.

    Schonder Hinweis der Anmelderin im Schriftsatz vom 1. April 1996 (auf die Beanstandung der Anmeldung), dass durch das Farbbeispiel in Form einer Pantone 2622 der beanspruchte Schutzgegenstand eindeutig bestimmt sei, und auch die Ausführungen im Beschluss des 30. Senats (30 W (pat) 287/96), dass die Anmelderin "ihre Marke durch Benennung der gängigen Farbskala Pantone, sowie durch eine entsprechend aufgerastete Pantonenvorlage ausreichend konkretisiert und den Anmeldegegenstand damit festgelegt" habe, widerlegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese Angaben im Anmeldeformular in Bezug auf den Gegenstand der Anmeldung als unerheblich anzusehen wären.

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der aus der Papierdarstellung ersichtliche Farbton zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke verkehrsdurchgesetzt war, was der 30. Senat (30 W (pat) 287/96) auf der Grundlage eines inzwischen nicht mehr auffindbaren Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung angenommen hatte, wobei sich das Gutachten -soweit aus dem Beschluss des 30. Senats ersichtlich -offenbar auf eine Umfrage bei lediglich ... Zahnärzten stützte, von denen -nach dem Gutachten ... % das Abformmaterial "Impregum" der Anmelderin mit der Farbe lila ver binde, und dies in der Entscheidung des 30. Senats als ausreichend angesehen wurde, eine Verkehrsdurchsetzung anzunehmen.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Sie hat angeregt, falls das DPMA es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2003, 604) für erforderlich halte, die Angaben zu der Farbmarke durch den farblichen Kennzeichnungscode Pantone 5125c im Markenregister zu ergänzen und auch eine ergänzte Markenurkunde zu übersenden.

    Denn die Endabnehmer sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder deren Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird (EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 65 -Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. -Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, 428 -Lila-Schokolade).

    Auch soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass zum Eintragungszeitpunkt die Entscheidung des EuGH (GRUR 2003, 604 Libertel-Orange) noch nicht vorlag, nach der die farbige Wiedergabe einer Farbmarke auf Papier nicht ausreiche, sondern die Farbe entsprechend einem anerkannten Farbklassifizierungssystem näher bestimmt werden müsse, verhindert dies nicht die Löschung der eingetragenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

  • BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00

    Voraussetzungen für den Markenschutz bei dreidimensionaler aber von der Form her

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Der 29. Senat stützte in der Entscheidung "BIC Kugelschreiber" (GRUR 2002, 163), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, seine Auffassung, dass es für das Löschungsverfahren auf die angemeldete Marke und nicht auf die eingetragene Markendarstellung ankomme, darauf, dass das Amt die Eintragung der angemeldeten Marke prüfen müsse und bei der Eintragung nicht vom angemeldeten Zeichen abweichen dürfe.

    Der Auffassung des 29. Senats in der Entscheidung "BIC Kugelschreiber" (GRUR 2002, 163), die vor der Entscheidung "Dentale Abformmassen" des Bundesgerichtshof (GRUR 2005, 1044) erging, kann nicht gefolgt werden.

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Denn die Endabnehmer sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder deren Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird (EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 65 -Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. -Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, 428 -Lila-Schokolade).
  • BGH, 07.02.1975 - I ZB 1/74

    Löschung eines Warenzeichens, dass nach einem BGH-Urteil in einem anderen Fall

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Im Übrigen behandelt die Entscheidung "Elzym" des BGH (GRUR 1975, 368), auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation stützt, nur den Fall, dass eine Marke im Eintragungszeitpunkt nach den damals geltenden Regelungen und mindestens 10 Jahre geltenden Eintragungspraxis schutzfähig war, eine spätere Änderung der Rechtsprechung aber ein Eintragungsverbot in entsprechender Anwendung auf bislang nicht erfasste Abwandlungen von warenbeschreibenden Angaben erstreckte.
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus BPatG, 06.04.2009 - 25 W (pat) 3/06
    Denn die Endabnehmer sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder deren Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird (EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 65 -Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. -Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, 428 -Lila-Schokolade).
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