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   BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13   

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BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,7100)
BPatG, Entscheidung vom 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,7100)
BPatG, Entscheidung vom 06. April 2016 - 24 W (pat) 37/13 (https://dejure.org/2016,7100)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "K" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Anspruchs auf Löschung des Wortzeichens "K" für Waren aus dem Bereich Dusch- und Badabtrennung, Duschkabinen und Badewannen; Anforderungen an eine hinreichende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "K" i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "K" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 69).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

    Ein Ingenieur für den Badausbau wird seine Dienstleistungen nicht mit der Verwendung einer Abkürzung im Rahmen seiner Tätigkeit beschreiben und damit die Beschreibung seiner Leistungen auf einen Teilaspekt seiner Tätigkeit beschränken (vgl. auch BGH GRUR 2009, 949, Tz. 21 - my world).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 69).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

    c) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG), sondern bestand auch bereits im ersten maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) am 11. Juni 2011.

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Das Zeichen "K" stellt aus den dargelegten Gründen keinen solchen engen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau her, der die Annahme rechtfertigt, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98

    Buchstabe "K"; Unterscheidungskraft eines als Wortmarke angemeldeten

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Somit bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und Dienstleistungen , ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen (Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 8, Rn. 37; EuGH GRUR 2010, 1096, Tz. 39 - HABM/BORCO zum griechischen Buchstabe α; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K; Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee) sowie der Fachverkehr auf dem Gebiet des Dusch- und Badausbaus werden das angegriffene Zeichen "K" daher in Bezug auf sämtliche in Klasse 11 noch eingetragenen Waren Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele , wenn es ihnen im Zusammenhang mit diesen Waren begegnet, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sondern - wie ausgeführt - als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung auffassen.
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 06.04.2016 - 24 W (pat) 37/13
    Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee) sowie der Fachverkehr auf dem Gebiet des Dusch- und Badausbaus werden das angegriffene Zeichen "K" daher in Bezug auf sämtliche in Klasse 11 noch eingetragenen Waren Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele , wenn es ihnen im Zusammenhang mit diesen Waren begegnet, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sondern - wie ausgeführt - als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung auffassen.
  • BPatG, 26.03.2001 - 30 W (pat) 52/01

    Fehlende Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstaben bei abstrakter

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

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