Rechtsprechung
   BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17841
BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17 (https://dejure.org/2020,17841)
BPatG, Entscheidung vom 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17 (https://dejure.org/2020,17841)
BPatG, Entscheidung vom 06. April 2020 - 26 W (pat) 515/17 (https://dejure.org/2020,17841)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,17841) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BOSSIMA (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Unionswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine mittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 - OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - I ZR 37/14, Rdnr. 11; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930 Rdnr. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Ob und inwieweit eine solche Ausstrahlungswirkung angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei es sowohl auf den Abstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen als auch auf den Grad der Erhöhung der Kennzeichnungskraft ankommt (BGH GRUR 2012, 930 Rdnr. 71 - Bogner B/Barbie B; GRUR 1978, 170, 171 - FAN; BPatG 28 W (pat) 547/16 - Küüdy/CADDY).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - I ZR 37/14, Rdnr. 11; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930 Rdnr. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 - Gelbe Wörterbücher).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 69 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BPatG, 11.05.2017 - 30 W (pat) 42/14

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "VIVADIA" wegen Geltendmachung einer

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    aaa) Denn die visuelle Wahrnehmung gestattet dem Verkehr, anders als beim schnell verklingenden gesprochenen Wort, erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene Wort (vgl. BPatG 25 W (pat) 2/17 - KIEFFER/KAEFER; 30 W (pat) 42/14 - VIVADIA/VIVANDA; 24 W (pat) 34/14 - Erovital/Gelovital).

    bbb) Den bildlichen Gesamteindruck bestimmt nicht nur das Anfangs-, sondern auch das Schlusselement (BPatG 30 W (pat) 42/14 - VIVADIA/VIVANDA).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).

    Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 69 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 - OXFORD/Oxford Club m. w. N.).

    aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM).

  • BPatG, 05.08.2014 - 24 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Erovital/Gelovital" - Warenidentität - keine

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    aaa) Denn die visuelle Wahrnehmung gestattet dem Verkehr, anders als beim schnell verklingenden gesprochenen Wort, erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene Wort (vgl. BPatG 25 W (pat) 2/17 - KIEFFER/KAEFER; 30 W (pat) 42/14 - VIVADIA/VIVANDA; 24 W (pat) 34/14 - Erovital/Gelovital).
  • BPatG, 28.01.2003 - 27 W (pat) 70/01
    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    cc) Die Widerspruchsmarke "BOSS" als Familienname des bekannten Designers "Hugo Boss" genießt bezogen auf Bekleidung aufgrund gerichtsbekannter intensiver Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft auch im Inland (BPatG 27 W (pat) 52/13 - BOSS STAR/BOSS; 27 W (pat) 70/01 - KARL-MARTIN B.O.S.S/BOSS/BOSS HUGO BOSS).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Entgegen der Ansicht der Widersprechenden erstreckt sich der Schutz der Widerspruchswortmarke nicht auf alle typografischen Gestaltungen, sondern beim Markenvergleich kommt es ausschließlich auf das im Register eingetragene Zeichen an (BGH GRUR 2015, 1114, 1116 Rdnr. 20 - Springender Pudel), so dass sich sowohl die mit Serifen ausgestalteten Großbuchstaben als auch die zusätzliche Endung "IMA" der jüngeren Wort-/Bildmarke im Schriftbild deutlich genug von der älteren Unionswortmarke " BOSS " abheben.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 06.04.2020 - 26 W (pat) 515/17
    Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 14.10.1977 - I ZB 10/76

    Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung für Schaumwein mit einer Bezeichnung für

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • BPatG, 15.03.2018 - 28 W (pat) 547/16

    Verwechslungsgefahr der eingetragenen Wortmarke und Bildmarke "Küüdy" mit der

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BPatG, 05.08.2014 - 27 W (pat) 52/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "BOSS STAR (Wort-Bild-Marke)/BOSS" - zur

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BPatG, 04.12.2017 - 25 W (pat) 2/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KIEFFER (Wort-Bild-Marke)/KAEFER" - zur Einrede

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 37/14

    Markenschutz: Zeichenähnlichkeit bei Übereinstimmung eines beschreibenden

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • EuG, 11.07.2007 - T-150/04

    Mülhens / OHMI - Minoronzoni (TOSCA BLU) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BPatG, 18.03.2019 - 26 W (pat) 38/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sueños/sueño BESSER SCHLAFEN (Wort-Bild-Marke)" -

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BPatG, 16.01.2022 - 26 W (pat) 564/22
    aaa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI; GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 - Pantohexal; BPatG 26 W (pat) 552/17 - Dekratex/DEKRA; 30 W (pat) 507/17 - HUGOMOFELL/HUGO; 26 W (pat) 515/17 - Bossima/BOSS).
  • BPatG, 30.05.2022 - 26 W (pat) 596/20
    Da die Anschaffung von Bett- und Tischwäsche regelmäßig für einen längeren Zeitraum erfolgt und im Hinblick auf Optik bzw. Ästhetik erst nach genauerer Prüfung ausgesucht wird (BPatG 26 W (pat) 515/17 - BOSSIMA/BOSS), werden die angesprochenen Verkehrskreise diesen regelmäßig mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen (BPatG 26 W (pat) 548/19 - ROMI/rohi).
  • BPatG, 11.10.2021 - 28 W (pat) 528/21
    Da diese Dienstleistungen meist nicht nur in einem geringen Umfang vergütet werden und regelmäßig über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei deren Auswahl eine wenigstens leicht überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufwenden (vgl. BPatG 26 W (pat) 515/17 - BOSSIMA/BOSS).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht