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   BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05   

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BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05 (https://dejure.org/2009,6657)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05 (https://dejure.org/2009,6657)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 29 W (pat) 19/05 (https://dejure.org/2009,6657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 400
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Die angegriffene Marke sei im Einklang mit der gefestigten nationalen Rechtsprechung sowie der des EuGH zu abstrakten Farbmarken als solche markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 2001, 1154 -violettfarben; Beschluss vom 25. März 1999 I ZB 24/98 -magenta).

    Innerhalb der Grenzen des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gebe es keinen weiteren Vertrauensschutz, insbesondere nicht wegen einer "geänderten Rechtslage" aufgrund der Entscheidung des EuGH zu "Libertel" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff.).

    Die Anforderungen, die an die Eintragung einer konturunbestimmten Farbmarke zu stellen sind, sind nach der Registrierung der angegriffenen Farbmarke am 21. November 2002 durch den EuGH in mehreren Entscheidungen näher spezifiziert worden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel am 6. Mai 2003; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH am 24. Juni 2004; MarkenR 2005, 27 ff. -Orangeton am 21. Oktober 2004), was ihre Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang jedoch aus den oben genannten Gründen nicht ausschließt (BPatG 24 W (pat) 71/02 -DAKOTA).

    Eine solche ausdrückliche zeitliche Begrenzung ist in den Urteilen zu Farbmarken nicht zu finden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH; MarkenR 2005, 27 ff. -Orangeton).

    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 -Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Gelb).

    Mit dem eingereichten Farbmuster, der sprachlichen Beschreibung der beanspruchten Farbe und der Angabe der Farbklassifikationsnummer erfüllt die angegriffene Marke auch die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 36 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 36 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Bei den von der Markeninhaberin verwendeten Farbklassifikationssystemen RAL und Pantone handelt es sich um international anerkannte Systeme, deren Verwendung der Gerichtshof ausdrücklich zur Behebung etwaiger Ungenauigkeiten in der grafischen Darstellung als ausreichend ansieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 38 -Libertel).

    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. -Libertel).

    Ungeachtet der Tatsache, dass der EuGH, wie oben ausgeführt, mit der Entscheidung zu "Libertel" erstmalig seine Rechtsauffassung zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken geäußert und damit erst den Ausgangspunkt für eine harmonisierte Rechtsprechung geschaffen hat, handelt es sich damit bei den "außergewöhnlichen Umständen" nach Auffassung des Senats nicht um ein neues Tatbestandsmerkmal, sondern die Anwendung markenrechtlicher Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 -Libertel).

    Die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate" sind in ihrer Zahl sehr beschränkt und Teil eines sehr spezifischen Markts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, Rn. 66 -Libertel).

    Deshalb muss es bei der grundsätzlichen Aussage des EuGH bleiben, dass Farben für gewöhnlich vom maßgeblichen Publikum nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden und daher nicht unterscheidungskräftig sind (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 -Libertel).

  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 75/02
    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Mit Beschluss des BPatG vom 24. Juli 2002 (Az: 29 W (pat) 75/02) wurde die Entscheidung des DPMA vom 29. Senat aufgehoben und das angemeldete Zeichen mit der Begründung für schutzfähig gehalten, sowohl die Markenfähigkeit als auch die grafische Darstellbarkeit seien entsprechend der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen.

    Insoweit werde auf die Entscheidung des BPatG vom 24. Juli 2002, (Az: 29 W (pat) 75/02) Bezug genommen.

    Sie trägt vor: Bereits das DPMA hätte den gestellten Löschungsantrag als unzulässig verwerfen müssen, da durch die Eintragungsentscheidung des BPatG vom 24. Juli 2002 (Az.: 29 W (pat) 75/02) für das Amt bindend über die Schutzfähigkeit der eingetragenen Farbmarke entschieden worden sei.

    Dem steht nicht die Bindung an die Rechtskraft der genannten gerichtlichen Entscheidung des BPatG vom 24. Juli 2002 im Verfahren 29 W (pat) 75/02 entgegen.

    Der Senat hält einen derartigen Löschungsantrag -über den beim BPatG bislang nur in einem weiteren Verfahren entschieden worden ist (32 W (pat) 28/05 -Karl May, GRUR 2008, 518) -nicht für unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des 29. Senats vom 24. Juli 2002 (29 W (pat) 75/02) zur originären Schutzfähigkeit der eingetragenen abstrakten Farbmarke 398 64 846 "Magenta".

    Auch dem der Eintragung zugrundeliegenden Beschluss des BPatG lassen sich hierzu keine Feststellungen entnehmen (vgl. BPatG Beschluss v. 24. Juli 2002 -29 W (pat) 75/02).

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dass ihre Beweisanträge übergangen, der Grundsatz auf rechtliches Gehör nicht beachtet und ein Antrag auf Anhörung trotz offensichtlicher Sachdienlichkeit ignoriert worden seien, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen den behaupteten Verfahrensfehlern und dem Beschwerdeerfordernis, da nicht davon auszugehen ist, dass die Markenstelle anders entschieden und sich in Widerspruch zur Entscheidung des BPatG im Verfahren 29 W (pat) 75/02 gesetzt hätte.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Die angegriffene Marke sei im Einklang mit der gefestigten nationalen Rechtsprechung sowie der des EuGH zu abstrakten Farbmarken als solche markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 2001, 1154 -violettfarben; Beschluss vom 25. März 1999 I ZB 24/98 -magenta).

    Die Anforderungen, die an die Eintragung einer konturunbestimmten Farbmarke zu stellen sind, sind nach der Registrierung der angegriffenen Farbmarke am 21. November 2002 durch den EuGH in mehreren Entscheidungen näher spezifiziert worden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel am 6. Mai 2003; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH am 24. Juni 2004; MarkenR 2005, 27 ff. -Orangeton am 21. Oktober 2004), was ihre Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang jedoch aus den oben genannten Gründen nicht ausschließt (BPatG 24 W (pat) 71/02 -DAKOTA).

    Eine solche ausdrückliche zeitliche Begrenzung ist in den Urteilen zu Farbmarken nicht zu finden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH; MarkenR 2005, 27 ff. -Orangeton).

    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 -Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Gelb).

    Mit dem eingereichten Farbmuster, der sprachlichen Beschreibung der beanspruchten Farbe und der Angabe der Farbklassifikationsnummer erfüllt die angegriffene Marke auch die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 36 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 36 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    vorgelegter CDs, insbesondere der Beschwerdeführerin, zur Verwendung des Farbtons "Magenta" und ähnlicher pinkfarbiger Töne im weitesten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen Bezug genommen (Anlagen 23 -30 (übereinstimmend mit Anlagen 23 -30 im Verfahren 29 W (pat) 19/05), 34 -36, 38 -42, 44 -55, 57 -61, 63, 64 der Beschwerdeführerin und Anlagen 39 -50 (übereinstimmend mit den Anlagen 39 -53 im Verfahren 29 W (pat) 19/05), 55 -83 der Beschwerdegegnerin).
  • BPatG, 09.12.2016 - 29 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "entertain web (Wort-Bild-Marke)/Entertain

    Bei der Dienstleistung der " Telekommunikation " handelt es sich um einen weiten Oberbegriff, der eine große Vielfalt unterschiedlichster Dienstleistungen umfasst (BPatG, Beschluss vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19/05).

    Die Dienstleistung " Telekommunikation " bedeutet den Austausch von Informationen und Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik, besonders der neuen elektronischen Medien (Brockhaus, Enzyklopädie, Band 27, Stichwort: Telekommunikation) zwischen Menschen und/oder Geräten (BPatG, Beschluss vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19/05).

    Die Beschwerdeführerin erbringt zwischenzeitlich grundsätzlich vielfältige Dienstleistungen, die unter den weiten Oberbegriff der Dienstleistung " Telekommunikation " fallen und - gerichtsbekannt - zum Kernbereich ihrer geschäftlichen Aktivitäten gehören wie: Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen (BPatG, Beschluss vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19/05).

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 "Magenta" - abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

     Soweit der 29. Senat des Bundespatentgerichts bei seinen für die damaligen Entscheidungen letztlich nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen dagegen die Zulässigkeit eines Löschungsantrags in entsprechenden Verfahren wohl verneint bzw. eine Verfassungswidrigkeit der §§ 50, 54 MarkenG erwogen hat unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips bzw. der gewaltenübergreifenden Bindungswirkung für das Deutschen Patent- und Markenamt mit Vorrang der Judikative gegenüber der Exekutive nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 92 GG (siehe dazu die obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05, a. a. O.), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    a) Die materielle Rechtskraft des im Eintragungsverfahren über die streitbefangene Marke ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. August 2008 (29 W (pat) 146/06 = GRUR 2009, 170) steht einer Sachentscheidung über den Löschungsantrag schon deswegen nicht entgegen, weil die Bindungswirkung jener Entscheidung sich nicht auf die im Eintragungsverfahren nicht beteiligte Antragstellerin erstreckt, s. § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein; BPatG GRUR 2008, 518 Rn. 32 - Karl May; BPatG, Beschl. v. 6.5.2009, 29 W (pat) 19/05, Rn. 71 ff. (juris) - Magenta).

    Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung (im Anschluss an BPatG, Beschl. v. 06.5.2009, 29 W (pat) 19/05, Rn. 80 ff. (juris) - Magenta; auch Beschl. v. 10.04.2013, 29 W (pat) 90/12, Rn. 18 (juris) - Gelb (HKS 5); Pieroth/Hartmann, Die Verwaltung, 2008, Bd. 41, 463), die Exekutive könne in einem Folgeverfahren, das subjektive Rechtspositionen nicht berühre, nur bei veränderter Sach- und Rechtslage in der Sache entscheiden.

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 6 U 82/22

    Markenrecht: Farbmarke "magenta" im Finanzwesen

    So hat schon das Bundespatentgericht in seinen Beschlüssen zur Eintragung von "E." in den Angaben beider Codes keinen Widerspruch gesehen (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 24.07.2002, 29 W (pat) 75/02 und vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19/05 und 20/05).
  • LG Köln, 13.01.2023 - 33 O 153/19
    So hat schon das Bundespatentgericht in seinen Beschlüssen zur Eintragung von "P" in den Angaben beider Codes keinen Widerspruch gesehen (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 24.07.2002, 29 W (pat) 75/02 und vom 06.05.2009, 29 W (pat) 19/05 und 20/05).
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