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   BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05   

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BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05 (https://dejure.org/2009,9273)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05 (https://dejure.org/2009,9273)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 29 W (pat) 20/05 (https://dejure.org/2009,9273)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Die angegriffene Marke sei im Einklang mit der gefestigten nationalen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu abstrakten Farbmarken als solche markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 2001, 1154 -violettfarben; Beschluss vom 25. März 1999 (I ZB 24/98 - magenta).

    Innerhalb der Grenzen des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gebe es keinen weiteren Vertrauensschutz, insbesondere nicht wegen einer "geänderten Rechtslage" aufgrund der Entscheidung des EuGH zu "Libertel" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff.).

    Die Anforderungen, die an die Eintragung einer konturunbestimmten Farbmarke zu stellen sind, sind seit der Registrierung der angegriffenen Farbmarke am 12. September 2000 durch den EuGH in mehreren Entscheidungen näher spezifiziert worden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel am 6. Mai 2003; GRUR 2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH am 24. Juni 2004; MarkenR 2005, 27 ff.

    Eine solche ausdrückliche zeitliche Begrenzung ist in den Urteilen zu Farbmarken nicht zu finden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel; GRUR 2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH; MarkenR 2005, 27 ff. - Orangeton).

    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 - Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Farbmarke Gelb; Mitt.

    Mit dem eingereichten Farbmuster, der sprachlichen Beschreibung der beanspruchten Farbe und der Angabe der Farbklassifikationsnummer erfüllt die angegriffene Marke auch die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellung nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 36 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 36 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Bei den von der Markeninhaberin verwendeten Farbklassifikationssystemen RAL und Pantone handelt es sich um international anerkannte Systeme, deren Verwendung der EuGH ausdrücklich zur Behebung etwaiger Ungenauigkeiten in der grafischen Darstellung als ausreichend ansieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 38 -Libertel).

    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. -Libertel).

    Die Dienstleistungen "Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" sind in ihrer Zahl sehr beschränkt und Teil eines sehr spezifischen Markts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 -Libertel).

    Deshalb muss es bei der grundsätzlichen Aussage des EuGH bleiben, dass Farben für gewöhnlich vom maßgeblichen Publikum nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden und daher nicht unterscheidungskräftig sind (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 -Libertel).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Die angegriffene Marke sei im Einklang mit der gefestigten nationalen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu abstrakten Farbmarken als solche markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 2001, 1154 -violettfarben; Beschluss vom 25. März 1999 (I ZB 24/98 - magenta).

    Die Anforderungen, die an die Eintragung einer konturunbestimmten Farbmarke zu stellen sind, sind seit der Registrierung der angegriffenen Farbmarke am 12. September 2000 durch den EuGH in mehreren Entscheidungen näher spezifiziert worden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel am 6. Mai 2003; GRUR 2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH am 24. Juni 2004; MarkenR 2005, 27 ff.

    Eine solche ausdrückliche zeitliche Begrenzung ist in den Urteilen zu Farbmarken nicht zu finden (EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel; GRUR 2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH; MarkenR 2005, 27 ff. - Orangeton).

    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 - Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Farbmarke Gelb; Mitt.

    Mit dem eingereichten Farbmuster, der sprachlichen Beschreibung der beanspruchten Farbe und der Angabe der Farbklassifikationsnummer erfüllt die angegriffene Marke auch die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellung nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 36 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 36 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Die angegriffene Marke sei im Einklang mit der gefestigten nationalen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu abstrakten Farbmarken als solche markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 2001, 1154 -violettfarben; Beschluss vom 25. März 1999 (I ZB 24/98 - magenta).

    Erst in einer Entscheidung vom 1. März 2001 (GRUR 2001, 1154 -Farbmarke violettfarben) -ebenfalls unter Aufhebung der Entscheidung des BPatG -hat er dann zur Frage der Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke entschieden.

    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 - Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Farbmarke Gelb; Mitt.

    Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

    Sie lenkt und verengt die Wahrnehmung und die Antwortmöglichkeiten bereits zu Beginn der Befragung in Richtung Unternehmenskennzeichen und angesichts des Unternehmensbezugs auch indirekt in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. zu dieser Problematik BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 29 W (pat) 20/05 - Magenta, juris Rn. 141; fraglich ist, ob in dem Verfahren des BPatG die dort gebilligte wohl entsprechende Fragestellung fachgerecht ist, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 29 W (pat) 1/09 - Farbmarke gelb HKS 5, vom BGH bestätigt im Löschungsrechtsbeschwerdeverfahren, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Langenscheidt-Gelb, siehe dort Rn. 44).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Des Weiteren hat sie Bezug genommen auf ein demoskopisches Gutachten vom September 1999 "Magenta, Bekanntheit, Zuordnung und Verkehrsgeltung der Farbe", das im parallelen Löschungsverfahren 29 W (pat) 20/05 Gegenstand des Eintragungsverfahrens war.

    vorgelegter CDs, insbesondere der Beschwerdeführerin, zur Verwendung des Farbtons "Magenta" und ähnlicher pinkfarbiger Töne im weitesten Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen Bezug genommen (Anlagen 23 -30 (übereinstimmend mit Anlagen 23 -30 im Verfahren 29 W (pat) 20/05), 34 -36, 38 -42, 44 -55, 57 -61, 63, 64 der Beschwerdeführerin und Anlagen 39 -53 (übereinstimmend mit den Anlagen 39 -50 im Verfahren 29 W (pat) 20/05), 55 -83 der Beschwerdegegnerin).

    Anhaltspunkte für zusätzliche Angaben der Markeninhaberin, die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Differenzierung zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen ermöglicht hätten, lassen sich im Übrigen auch nicht dem der Eintragung der Marke 395 52 630 als verkehrsdurchgesetzt zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss vom 19. April 2000 (parelleles Löschungsverfahren 29 W (pat) 20/05) entnehmen, der lediglich pauschal von der Durchsetzung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation ausgeht (vgl. BPatG 32 W (pat) 72/97).

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 "Magenta" - abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

     Soweit der 29. Senat des Bundespatentgerichts bei seinen für die damaligen Entscheidungen letztlich nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen dagegen die Zulässigkeit eines Löschungsantrags in entsprechenden Verfahren wohl verneint bzw. eine Verfassungswidrigkeit der §§ 50, 54 MarkenG erwogen hat unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips bzw. der gewaltenübergreifenden Bindungswirkung für das Deutschen Patent- und Markenamt mit Vorrang der Judikative gegenüber der Exekutive nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 92 GG (siehe dazu die obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05, a. a. O.), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

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