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   BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01   

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https://dejure.org/2002,26730
BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01 (https://dejure.org/2002,26730)
BPatG, Entscheidung vom 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01 (https://dejure.org/2002,26730)
BPatG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 25 W (pat) 102/01 (https://dejure.org/2002,26730)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 408, 409 "INDIVIDUELLE" jeweils mwN).

    Für die Zurückweisung der Anmeldung wird jedoch der Nachweis einer bereits erfolgten tatsächlichen Benutzung nicht einmal vorausgesetzt (vgl BGH MarkenR 2001, 408, 410 "INDIVIDUELL"; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Handelt es sich um ein Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Dienstleistungen umfasst, ist zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC").
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen eignen (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo).
  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Entscheidend hierfür ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen besteht (vgl EuG WRP 2002, 510, 512 "Carcard" zu Art. 7 Abs. 1 c EG-Verordnung 40/94).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 408, 409 "INDIVIDUELLE" jeweils mwN).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.06.2002 - 25 W (pat) 102/01
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, dass sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und der Wortfolge deshalb insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.
  • BPatG, 19.01.2017 - 30 W (pat) 505/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorf vom Santa Claus" - keine Unterscheidungskraft

    Ferner habe das Bundespatentgericht (25 W (pat) 102/01) für Recht erkannt, dass der Marke " Carribean Village " für Unterhaltungsdienstleistungen sowie die Verpflegung von Gästen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da der Ausdruck " Karibisches Dorf " keinen hinreichend deutlichen inhaltlichen Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweise, sondern allenfalls mittelbare und vage Rückschlüsse zulasse.

    Eine Abweichung besteht auch nicht im Hinblick auf die Einzelfallerwägungen der vom Anmelder in Bezug genommenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG BeckRS 2009, 14462 - Caribbean Village).

    Während der Verkehr hinsichtlich der unter dem Zeichen "Caribbean Village" (mit der Bedeutung "karibisches Dorf") angebotenen Dienstleistungen im Bereich "Unterhaltung" und "Verpflegung von Gästen" nur mittelbare und vage Vorstellungen über deren Inhalt, Gegenstand oder Thema hat (BPatG, a. a. O., BeckRS 2009, 14462 - Caribbean Village), hat er bei Dienstleistungen, in einem "Dorf vom Santa Claus", also die auf einem Weihnachtsmarkt angeboten werden, sehr konkrete Erwartungen.

  • BPatG, 12.10.2010 - 24 W (pat) 2/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "MAR Y SOL" - kein

    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch jedoch nicht einmal ansatzweise berührt (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG 26 W (pat) 226/00 - Go spain; 25 W (pat) 102/01 - Caribbean Village; 29 W (pat) 164/99 - Le Midi).
  • BPatG, 21.01.2014 - 27 W (pat) 543/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Südsee-Camp" - keine Unterscheidungskraft - im

    Hinzuweisen ist auf die in gewissem Umfang vergleichbare Entscheidung BPatG 25 W (pat) 102/01 vom 6. Juni 2002, in der der zuständige Senat den Begriff Carribean Village u.a. für Beherbungs- und Verpflegungsleistungen als nicht unterscheidungskräftig erachtet hat.
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