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   BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09   

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BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09 (https://dejure.org/2013,19477)
BPatG, Entscheidung vom 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09 (https://dejure.org/2013,19477)
BPatG, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09 (https://dejure.org/2013,19477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 PatKostG, § 2 PatKostG, § 3 PatKostG, § 9 PatKostG, § 10 PatKostG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung - keine Rückzahlung der Prüfungsgebühr

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung - keine Rückzahlung der Prüfungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 220/05

    Rückabwicklung von im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Wenn die Schuldnerbank eine Lastschrift einlöse, handele sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 1965, 1966) nur aufgrund einer Weisung der Gläubigerbank, die diese im Rahmen des Girovertrags zwischen den Banken im eigenen Namen erteile.
  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 370/08

    Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift: Weiternutzung des

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Daraus folge, dass eine Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht unmittelbar zur Erfüllung der Forderung führe, sondern eine Forderung (Gebührenschuld) erst dann erlösche, wenn die sechswöchige Frist nach Abschnitt III. Nr. 2 Satz 1 LSA abgelaufen sei, es sei denn, dass der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung vorab autorisiert habe oder vor Ablauf der Widerspruchsfrist genehmige (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3514; NJW 2011, 994, 996).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Dem Gesetzgeber steht bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen dort überschritten sind, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr, m. w. N.).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Daraus folge, dass eine Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht unmittelbar zur Erfüllung der Forderung führe, sondern eine Forderung (Gebührenschuld) erst dann erlösche, wenn die sechswöchige Frist nach Abschnitt III. Nr. 2 Satz 1 LSA abgelaufen sei, es sei denn, dass der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung vorab autorisiert habe oder vor Ablauf der Widerspruchsfrist genehmige (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3514; NJW 2011, 994, 996).
  • BPatG, 17.03.2011 - 10 W (pat) 11/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Prüfungsgebühr II" - zur Rückzahlung einer

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Damit hat der Gesetzgeber zugleich die Wertung getroffen, dass in den von diesen Vorschriften nicht erfassten Fällen eine Reduzierung oder der Wegfall von Gebühren aus Billigkeitsgründen nicht geboten ist (vgl. BGH GRUR 2008, 549, 550 [17] - Schwingungsdämpfung; Senat, Beschluss v. 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9, 12 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07

    Schwingungsdämpfung

    Auszug aus BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09
    Damit hat der Gesetzgeber zugleich die Wertung getroffen, dass in den von diesen Vorschriften nicht erfassten Fällen eine Reduzierung oder der Wegfall von Gebühren aus Billigkeitsgründen nicht geboten ist (vgl. BGH GRUR 2008, 549, 550 [17] - Schwingungsdämpfung; Senat, Beschluss v. 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9, 12 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Demnach wird die Erfüllungswirkung bei - wie hier - zukünftigen Gebühren auf den Fälligkeitstag fingiert, wobei diese Fiktion nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung steht (BPatG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09 - "Kompakt Heizzentrale", juris, Rn. 17; offen gelassen in nachgehend BGH, Beschl. v. 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, juris Rn. 9); diese (auflösende) Bedingung soll nur dann eintreten, wenn eine Einziehung z. B. mangels ausreichender Kontodeckung nicht möglich war oder wenn der Gebührenschuldner - wie hier - der Belastung seines Kontos widerspricht und daraufhin die Gutschrift auf dem Konto des DPMA wieder rückgängig gemacht wird (BPatG, a. a. O.; offen gelassen in BGH, a. a. O.).
  • BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 510/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "babygro (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BABYGRO

    Die mit Einreichung des SEPA-Basislastschriftmandats sowie der Angaben zum Verwendungszweck fingierte Erfüllungswirkung steht daher unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung (vgl. BPatG 10 W (pat) 6/09 v. 6. Juni 2013 Nr. 17 - Kompakt-Heizzentrale; veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "USANO" - Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz

    Grundsätzlich stellen die §§ 9, 10 PatKostG abschließende Regelungen für den Fall dar, dass eine Gebühr aufgrund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 6), so dass im Anwendungsbereich dieser Vorschriften für darüber hinausgehende Billigkeitserwägungen regelmäßig kein Raum verbleibt (vgl. mwN BPatG, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09).
  • BPatG, 09.05.2017 - 10 W (pat) 141/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Trennwandeinrichtung" - Zurückweisung der Anmeldung

    Nach neuerer, am System des SEPA-Basislastschriftverfahrens orientierter Auffassung soll dagegen die Erfüllung der Schuld unmittelbar mit der Gutschrift eintreten, jedoch auflösend bedingt sein (§ 158 Abs. 2 BGB) durch eine ggf. erfolgte Rücklastschrift (vgl. Omlor in: NJW 2012, 2150, 2152; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., 2017, § 362 Rn. 11 - m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2013, 10 W (pat) 6/09 - "Kompakt-Heizzentrale", vgl. unter JURIS ® ).
  • BPatG, 20.05.2014 - 7 W (pat) 17/14
    Weil die Anmeldung zunächst wirksam eingereicht wurde und wegen Nichtzahlung der vollständigen Anmeldegebühr erst mit Wirkung vom 23. August 2011 in Wegfall geriet, ist auch der Rechtsgrund für die Stellung des Prüfungsantrags und für die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr nicht im Nachhinein entfallen (vgl. BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II; zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013, 10 W (pat) 6/09, in juris).
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