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   BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99   

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https://dejure.org/2000,26279
BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99 (https://dejure.org/2000,26279)
BPatG, Entscheidung vom 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99 (https://dejure.org/2000,26279)
BPatG, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 25 W (pat) 171/99 (https://dejure.org/2000,26279)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99
    Die b... GmbH als nunmehr im Markenregister eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke ist nach der mit Schriftsatz vom 12. April 2000 der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärten Zustimmung entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO auch Verfahrensbeteiligte geworden (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm).
  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99

    Gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht im Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99
    Denn ein derartiger Hinweis hätte zu einer Verlagerung der ausschließlich der Widersprechenden obliegenden Verpflichtung zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel auf das Gericht zu Lasten der Verfahrensgegnerin geführt und damit im Widerspruch zu dem für Benutzungsfragen geltenden Beibringungsgrundsatz sowie der Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden (vgl auch PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 8/99 - Neuro-Fibrolex Neuro-Vibolex mwN).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99
    Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (vgl BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"), was allerdings als sehr knapp bemessen erscheint und nicht der Praxis des Senats entspricht.
  • BPatG, 08.04.1998 - 28 W (pat) 31/98
    Auszug aus BPatG, 06.07.2000 - 25 W (pat) 171/99
    Diese Fürsorgepflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo - wie vorliegend - die darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte ihrer Pflicht zur vollständigen Erklärung (§ 128 Abs. 2 ZPO) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommt und sich darauf verläßt, daß das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Auswahl der Glaubhaftmachungsmittel ihr im wesentlichen die insoweit bestehende Verpflichtung abnimmt (vgl Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 53. Aufl, § 139 Rdn 28; PAVIS PROMA, Knoll, 28 W (pat) 31/98 - Recap Secap) und insbesondere entsprechende Hinweise an eine Partei deren verfahrensrechtliche Stärkung und gleichzeitig eine Schwächung der anderen Partei nach sich ziehen würden (Althammer/Ströbele, aaO, § 43 Rdn 25).
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