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   BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16   

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BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16 (https://dejure.org/2018,27220)
BPatG, Entscheidung vom 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16 (https://dejure.org/2018,27220)
BPatG, Entscheidung vom 06. August 2018 - 27 W (pat) 52/16 (https://dejure.org/2018,27220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung einer Beschwerde durch zwei Anmelder - Zahlung nur einer Beschwerdegebühr - zur Auslegung im Zweifelsfall - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Bei der Beschwerde handelt es sich um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PatKostG, für die innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 12 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz).

    Mehrere Anmelder einer Marke sind mehrere Antragsteller im Sinne dieser Regelung (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager zu mehreren Einsprechenden und mehreren Patentinhabern; a. A. BPatG, 25 W (pat) 19/15 - Cevita), so dass die Anmelderinnen zwei Beschwerdegebühren innerhalb der Beschwerdefrist hätten einzahlen müssen, und nicht lediglich eine Beschwerdegebühr.

    Unabhängig von der Frage, inwieweit Umstände, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, überhaupt berücksichtigt werden können bei der Prüfung, wer Markenanmelder ist (offen gelassen in der Entscheidung BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 23 - Mehrschichtlager), und unabhängig von der Frage, ob der Vortrag zur gemeinsamen Lehrtätigkeit für die Annahme einer GbR ausreichen könnte, sprechen die Umstände des Anmeldeverfahrens gegen die Annahme einer Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens durch eine GbR: So ist im Anmeldeformular unter Ziff. (3) "Anmelder" der Name "Dr. T..." aufgeführt, während "Rechtsanwältin H..." unter Ziff. (4) dieses Formulars als "Vertreter des Anmelders" eingetragen sowie auf einer dem Formular gesondert beigefügten "Anlage weiterer Anmelder" genannt ist.

    Unter diesen Umständen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einer der Anmelderinnen zugeordnet werden kann; eine solche Zuordnung einer gezahlten Gebühr kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 27 - Mehrschichtlager).

    Denn die Beteiligten würden durch die Zahlung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr deutlich machen, dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Patentamts gerichtet sei, so dass ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreiche, dahin auszulegen sei, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden solle (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 f. - Mehrschichtlager).

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Bei der Beschwerde handelt es sich um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PatKostG, für die innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 12 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz).

    Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr in einem derartigen Fall die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte, sofern eine Zuordnung der Gebühr nicht möglich sei (so noch BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 16 ff. - Mauersteinsatz).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht aufwiegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

    Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 209).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht aufwiegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16
    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

  • BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen

  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Anders als der Beschwerdeführer ausführt, werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die geringfügige Abweichung des angemeldeten Zeichens zum spanischen, italienischen bzw. portugiesischen Begriff "antifascista", die lediglich in dem zusätzlichen Buchstaben "h" in der Mitte des zweiten Wortteils besteht und klanglich nicht erkennbar ist, entweder schon nicht bemerken oder für einen Druck- bzw. Schreibfehler halten (vgl. hierzu u. a. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 1002 Rn. 35 - Schuhpark; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022, 25 W (pat) 42/21 - Belagio; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543/19 - Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 - bankkart; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 - H.ostels; Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 - Karnaval; Beschluss vom 25.09.2018, 28 W (pat) 606/17 - GLYDE; Beschluss vom 06.08.2018, 27 W (pat) 52/16 - RECHT§PRACHE; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 - Happyness; Beschluss vom 03.05.2010, 27 W (pat) 173/09 - mobiLotto; ; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 234 m. w. N.).
  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
    (1) Zunächst ist der Verkehr aufgrund der häufigen Verwendung im Alltag seit langem an eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende optische Verfremdung einzelner Buchstaben als auch an die Substitution einzelner Buchstaben oder Wörter durch Symbole gewohnt (vgl. BPatG 25 (W) pat 545/17 - ;  27 W (pat) 52/16 - ;  24 W (pat) 122/10  - ;  30 W (pat) 13/19   - ).
  • BPatG, 20.12.2021 - 29 W (pat) 527/21
    Diese werden den an vorletzter Stelle zusätzlich eingefügten Buchstaben "k", der zudem den Klang des Wortes nicht wahrnehmbar verändert, entweder übersehen oder für einen Schreibfehler halten und daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis darin erblicken (vgl. u.a. neben der schon von der Markenstelle hierzu umfangreich zitierten Rechtsprechung BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 1002 Rn. 35 - Schuhpark; BPatG, Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 - bankkart; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 - H.ostels; Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 - Karnaval; Beschluss vom 06.08.2018, 27 W (pat) 52/16 - RECHTSPRACHE; Beschluss vom 03.05.2010, 27 W (pat) 173/09 mobiLotto; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 220).
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