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   BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01   

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BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01 (https://dejure.org/2001,20573)
BPatG, Entscheidung vom 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01 (https://dejure.org/2001,20573)
BPatG, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 25 W (pat) 106/01 (https://dejure.org/2001,20573)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    a) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen in ihrer registrierten Form abzustellen, da sich der Schutzbereich einer Marke nach dem Schutzgegenstand der konkret gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1; BPatG MarkenR 2000, 280, 284 - CC 1000 / Cec).

    Diese dürfen deshalb nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben, obwohl sie andererseits im Gesamtzeichen keinen eigenständigen Schutz genießen und hierauf gestützte allein kollisionsbegründende Ausschließlichkeitsrechte nicht zu begründen vermögen (vgl hierzu auch BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1).

    Deshalb dürfen auch weder Wortzeichen bzw Wort-/Bildzeichen, wenn sie in einzelnen Bestandteilen einen mehr oder weniger bestimmten Sinn enthalten, noch Bildzeichen, die (auch) einen Bedeutungsgehalt vermitteln, hierauf bei der Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr reduziert werden (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1).

    6.) Ebenso ist auch eine mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichen (vgl hierzu auch BGH MarkenR 1999, 199, 201- MO-NOFLAM / POLYFLAM; BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1) entgegen der Ansicht der Markenstelle zu verneinen, wenn auch grundsätzlich die hierzu erforderliche Übereinstimmung oder die Wesensgleichheit des (Stamm)bestandteils im begrifflichen Zeicheninhalt liegen kann (vgl hierzu auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14 Rdn 432).

    Hinzu kommt, dass die Widersprechende weder eine entsprechend gebildete und benutzte Markenserie geltend macht (vgl hierzu auch BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1) noch sonstige Umstände für eine auf den Stammbegriff "Tukan" bezogene betriebliche Zuordnung von Marken der Widersprechenden erkennbar sind.

    Diese setzt voraus, dass der Verkehr trotz des Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von der irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, wie etwa eines Lizenzabkommens (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1 mwH, EuGH GRUR 1994, 286, 287-288 Tz 36 - quattro/Quadra).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Hierbei sind insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

    Ein Markenvergleich in begrifflicher Hinsicht darf deshalb insbesondere nicht anhand solcher Oberbegriffe für die prägenden Markenbestandteile erfolgen, die durch ihren allgemeingültigen Sinnhalt - wie zB bei Tierarten - die unterschiedlichsten bildlichen Darstellungen umfassen Vielmehr gilt: je allgemeiner der Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Ähnlichkeit oder Übereinstimmung des begrifflichen Aussagegehalts zu begründen, um so weniger kann eine Markenähnlichkeit angenommen werden (vgl auch BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz 25 - Springende Raubkatze; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 117; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 28 W (pat) 123, 95 - Stehender Elefant # Galoppierender Elefant; zur Schwierigkeit der richtigen Auswahl des Oberbegriffs: Fezer MarkenR, 3. Aufl, § 14 Rdn 254).

    Andernfalls würden die Anforderungen unterlaufen, die an markenrechtlich relevante begriffliche Ähnlichkeiten zu stellen sind, um eine Abgrenzung von sonstiger, nicht dem Markenschutz unterliegender jeglicher Assoziationsgefahr (vgl hierzu auch EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 18 - Springende Raubkatze), insbesondere auch einem Motivschutz zu erreichen, und ein von der konkreten Wort- oder Bildwirkung losgelöster Schutz gewährt, den das Markengesetz nicht kennt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 119; aber auch BGH MarkenR 1999, 295, 296 - Schlüssel; BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe - mit kritischer Anm. von Droste aaO S 360).

    Motivschutz kann deshalb nur in den Grenzen allgemeiner Verwechslungsgefahr gewährt werden und nur ausnahmsweise bei einer von Hause aus bestehenden oder kraft Verkehrsgeltung erworbenen besonderen Kennzeichnungskraft bestehen (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 117-119 mwN; Fezer MarkenG, 3. Aufl, § 14 Rdn 194, 253 und Rdn 254; EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz 24 - Springende Raubkatze).

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    4.) Vorliegend kommt im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Markenformen einer Bild- und Wortbildmarke allein eine Verwechslungsgefahr wegen bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit, nicht jedoch wegen klanglicher Verwechslungsgefahr in Betracht (vgl BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202; Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 123; missverständlich BGH MarkenR 1999, 295, 296 - Schlüssel), während bei der Gegenüberstellung von Wort-(Bild)marken und reinen Wortmarken auch auf die klangliche Verwechslungsgefahr abzustellen ist (vgl zB BGH GRUR 1999, 733 - LION DRIVER) und diese sogar meistens im Vordergrund steht.

    Denn es ist nicht zu verkennen, dass je nach dem Grad der Ähnlichkeit und der Prägung durch die maßgeblichen Bestandteile auch die weiteren Markenteile eine verwechslungsmindernde Bedeutung entfalten können, zumal sich ein Teil des Verkehrs ohnehin weiterhin am Gesamtzeichen orientieren wird (vgl BPatG GRUR 1998, 821, 823 Tumarol / DURA-DOL Mundipharma; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 177 mit weiteren Hinweisen; vgl zur verwechslungsfördernden Bedeutung auch BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14 Rdn 366 und Rdn 378).

    Es ist aber nach ständiger Rechtsprechung kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr auch bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort/Bildmarke in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (so auch BGH MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ / TISSERAND; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202, aber auch Rdn 194 zu dem angeblichen Erfahrungssatz vorrangig erinnerter Wortbegriffe).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Auch insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).

    Hierbei sind insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

    Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass die Verkehrsauffassung regelmäßig nicht von einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Zeichen, sondern meist eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints; vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 86).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Ferner ist wesentlich, dass der für die Beurteilung klanglicher Verwechslungsgefahr angenommene Erfahrungssatz, der Verkehr orientiere sich bei einer Wort-/Bildmarke regelmäßig eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der Marke und vernachlässige die Bildbestandteile (vgl hierzu BGH GRUR 1966, 499 - Merck; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI; BGH MarkenR 201, 465, 468 - Bit/Bud), bei der vorliegend maßgeblichen begrifflichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Bild- und einer Wort-Bildmarke nicht (jedenfalls gleichermaßen) gelten kann.

    Ein Markenvergleich in begrifflicher Hinsicht darf deshalb insbesondere nicht anhand solcher Oberbegriffe für die prägenden Markenbestandteile erfolgen, die durch ihren allgemeingültigen Sinnhalt - wie zB bei Tierarten - die unterschiedlichsten bildlichen Darstellungen umfassen Vielmehr gilt: je allgemeiner der Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Ähnlichkeit oder Übereinstimmung des begrifflichen Aussagegehalts zu begründen, um so weniger kann eine Markenähnlichkeit angenommen werden (vgl auch BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz 25 - Springende Raubkatze; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 117; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 28 W (pat) 123, 95 - Stehender Elefant # Galoppierender Elefant; zur Schwierigkeit der richtigen Auswahl des Oberbegriffs: Fezer MarkenR, 3. Aufl, § 14 Rdn 254).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Auch insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).

    Es ist aber nach ständiger Rechtsprechung kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr auch bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort/Bildmarke in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (so auch BGH MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ / TISSERAND; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202, aber auch Rdn 194 zu dem angeblichen Erfahrungssatz vorrangig erinnerter Wortbegriffe).

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    4.) Vorliegend kommt im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Markenformen einer Bild- und Wortbildmarke allein eine Verwechslungsgefahr wegen bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit, nicht jedoch wegen klanglicher Verwechslungsgefahr in Betracht (vgl BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202; Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 123; missverständlich BGH MarkenR 1999, 295, 296 - Schlüssel), während bei der Gegenüberstellung von Wort-(Bild)marken und reinen Wortmarken auch auf die klangliche Verwechslungsgefahr abzustellen ist (vgl zB BGH GRUR 1999, 733 - LION DRIVER) und diese sogar meistens im Vordergrund steht.

    Andernfalls würden die Anforderungen unterlaufen, die an markenrechtlich relevante begriffliche Ähnlichkeiten zu stellen sind, um eine Abgrenzung von sonstiger, nicht dem Markenschutz unterliegender jeglicher Assoziationsgefahr (vgl hierzu auch EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 18 - Springende Raubkatze), insbesondere auch einem Motivschutz zu erreichen, und ein von der konkreten Wort- oder Bildwirkung losgelöster Schutz gewährt, den das Markengesetz nicht kennt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 119; aber auch BGH MarkenR 1999, 295, 296 - Schlüssel; BGH GRUR 1967, 355, 358 - Rabe - mit kritischer Anm. von Droste aaO S 360).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    4.) Vorliegend kommt im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Markenformen einer Bild- und Wortbildmarke allein eine Verwechslungsgefahr wegen bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit, nicht jedoch wegen klanglicher Verwechslungsgefahr in Betracht (vgl BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202; Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 9 Rdn 123; missverständlich BGH MarkenR 1999, 295, 296 - Schlüssel), während bei der Gegenüberstellung von Wort-(Bild)marken und reinen Wortmarken auch auf die klangliche Verwechslungsgefahr abzustellen ist (vgl zB BGH GRUR 1999, 733 - LION DRIVER) und diese sogar meistens im Vordergrund steht.

    Es ist aber nach ständiger Rechtsprechung kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr auch bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort/Bildmarke in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (so auch BGH MarkenR 1999, 57, 60 - Lions; BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ / TISSERAND; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194; Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 14 Rdn 202, aber auch Rdn 194 zu dem angeblichen Erfahrungssatz vorrangig erinnerter Wortbegriffe).

  • BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95
    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Insoweit können auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen und sogar wesentliches Gewicht für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 177 mit weiteren Hinweisen; BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol / DURADOL Mundipharma; BPatG GRUR 2000, 1052, 1056 Rhoda-Hexan/ Sota-Hexal).

    Denn es ist nicht zu verkennen, dass je nach dem Grad der Ähnlichkeit und der Prägung durch die maßgeblichen Bestandteile auch die weiteren Markenteile eine verwechslungsmindernde Bedeutung entfalten können, zumal sich ein Teil des Verkehrs ohnehin weiterhin am Gesamtzeichen orientieren wird (vgl BPatG GRUR 1998, 821, 823 Tumarol / DURA-DOL Mundipharma; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 177 mit weiteren Hinweisen; vgl zur verwechslungsfördernden Bedeutung auch BGH GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14 Rdn 366 und Rdn 378).

  • EuGH, 30.11.1993 - C-317/91

    Deutsche Renault / AUDI

    Auszug aus BPatG, 06.12.2001 - 25 W (pat) 106/01
    Diese setzt voraus, dass der Verkehr trotz des Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von der irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, wie etwa eines Lizenzabkommens (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1 mwH, EuGH GRUR 1994, 286, 287-288 Tz 36 - quattro/Quadra).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 69/99

    Echtswirkungen einer verfrüht erhobenen Nichtbenutzungseinrede - Verhältnis der

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 143/98

    Wintergarten; Ähnlichkeit, Unterscheidung von Dienstleistungen

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

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