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   BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01   

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https://dejure.org/2002,26344
BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01 (https://dejure.org/2002,26344)
BPatG, Entscheidung vom 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01 (https://dejure.org/2002,26344)
BPatG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 25 W (pat) 56/01 (https://dejure.org/2002,26344)
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  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Auch steht der Annahme eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, dass eine gegenwärtige Verwendung des konkret angemeldeten Begriffs noch nicht nachweisbar ist, da nach ständiger Rechtsprechung ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen ist, wenn die fragliche Bezeichnung - auch wenn es sich um eine Wortneubildung handelt - gegenwärtig zwar noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVI-DUELLE), was vorliegend aufgrund der angeführten konkreten Anhaltspunkte nicht zweifelhaft sein kann.

    Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nahe, wenn wie hier der angesprochene Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen).

    Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nahe, wenn wie hier der angesprochene Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen einzelner Oberbegriffe wie zB "kieferchirurgische Behandlungen" eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen von der Eintragung für den beanspruchten Oberbegriff bereits ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren).
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen einzelner Oberbegriffe wie zB "kieferchirurgische Behandlungen" eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen von der Eintragung für den beanspruchten Oberbegriff bereits ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren).
  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Auch steht der Annahme eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, dass eine gegenwärtige Verwendung des konkret angemeldeten Begriffs noch nicht nachweisbar ist, da nach ständiger Rechtsprechung ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen ist, wenn die fragliche Bezeichnung - auch wenn es sich um eine Wortneubildung handelt - gegenwärtig zwar noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVI-DUELLE), was vorliegend aufgrund der angeführten konkreten Anhaltspunkte nicht zweifelhaft sein kann.
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Diese vermittelt dem Verkehr sofort und ohne weiteres Nachdenken (vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27, 37 - EuroHealth) ausschließlich eine wichtige, den möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar selbst betreffende Sachinformationen bzw eine verständliche Beschreibung des Inhalts oder Ergebnisses der Werke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können - wie zB Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsausdrucks - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Diese vermittelt dem Verkehr sofort und ohne weiteres Nachdenken (vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27, 37 - EuroHealth) ausschließlich eine wichtige, den möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar selbst betreffende Sachinformationen bzw eine verständliche Beschreibung des Inhalts oder Ergebnisses der Werke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können - wie zB Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsausdrucks - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Auch stellt die hier angemeldete Bezeichnung - anders als in der Entscheidung "Babydry" des EuGH (MarkenR 2001, 400) - keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder der Wortbildung ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar, so dass der Verbraucher auch keine Veranlassung hat, die angemeldete Bezeichnung als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware selbst oder die Dienstleistung zu verstehen.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nahe, wenn wie hier der angesprochene Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 07.02.2002 - 25 W (pat) 56/01
    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - für die Sammelbezeichnung: Bücher für eine bessere Welt), zumal wenn wie hier hinsichtlich des Modeworts "Beauty" nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein können (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26, 69).
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