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   BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05   

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BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05 (https://dejure.org/2006,33189)
BPatG, Entscheidung vom 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05 (https://dejure.org/2006,33189)
BPatG, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 27 W (pat) 219/05 (https://dejure.org/2006,33189)
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  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist der Anmeldemarke daher wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Wegen des vorgenannten im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist der Anmeldemarke daher wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist der Anmeldemarke daher wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Wegen des vorgenannten im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Wegen des vorgenannten im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Wegen des vorgenannten im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist der Anmeldemarke daher wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 219/05
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin wäre eine sprachübliche Bildung nicht zwingende Voraussetzung für einen beschreibenden Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung, hierfür reicht bereits aus, dass der Verkehr das Kombinationszeichen nur in einem bestimmten, nämlich beschreibenden Sinn versteht (vgl. BGH, WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

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