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   BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21   

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BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21 (https://dejure.org/2022,5804)
BPatG, Entscheidung vom 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21 (https://dejure.org/2022,5804)
BPatG, Entscheidung vom 07. März 2022 - 26 W (pat) 18/21 (https://dejure.org/2022,5804)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Da beim schriftbildlichen Zeichenvergleich ausschließlich auf die registrierte Schreibweise abzustellen ist (BGH GRUR 2015, 1114 Rdnr. 20 - Springender Pudel; BPatG 30 W (pat) 8/17 - Couvert/COVERTY), heben sich sowohl die durchgehend verwendeten Großbuchstaben als auch der Doppel-Konsonant "TT" der Widerspruchsmarke im Schriftbild wegen der zusätzlichen Oberlängen deutlich von der jüngeren Marke in überwiegender Kleinschrift ab.

    Dabei gilt Bekanntheitsschutz nicht nur bei Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, sondern in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich identischer oder ähnlicher Produkte und Dienste (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 56 - RETROLYMPICS; GRUR 2017, 75 Rdnr. 37 - Wunderbaum II m. w. N.; GRUR 2015, 1114 Rdnr. 14 - Springender Pudel).

    aaa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (EuGH GRUR 2009, 1158 Rdnr. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2015, 1114 Rdnr. 10 - Springender Pudel).

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31- BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 - INJEKT/INJEX).

    Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 13 f. - SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rdnr. 22 - INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rdnr. 14 - KNEIPP).

  • BPatG, 11.05.2017 - 30 W (pat) 42/14

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "VIVADIA" wegen Geltendmachung einer

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    aaa) Zwar stimmen die beiden Marken in den ersten fünf Buchstaben überein, aber den bildlichen Gesamteindruck bestimmen nicht nur die Anfangs-, sondern auch die Schlusselemente (BPatG 30 W (pat) 42/14 - VIVADIA/VIVANDA).

    Zudem ist bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken anders als beim schnell verklingenden Wort erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene Wort (BPatG 25 W (pat) 2/17 - KIEFFER/KAEFER; 30 W (pat) 42/14 - VIVADIA/VIVANDA; 24 W (pat) 34/14 - Erovital/Gelovital).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Dabei gilt Bekanntheitsschutz nicht nur bei Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, sondern in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich identischer oder ähnlicher Produkte und Dienste (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 56 - RETROLYMPICS; GRUR 2017, 75 Rdnr. 37 - Wunderbaum II m. w. N.; GRUR 2015, 1114 Rdnr. 14 - Springender Pudel).

    Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 23 ff. - Chevy; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 37 - WUNDERBAUM II; a. a. O. - Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rdnr. 20; GRUR 2014, 378 Rdnr. 22 - OTTO Cap).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - RETROLYMPICS; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    ccc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    aaa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI; GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 - Pantohexal).

    Es sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die dem Verkehr Anlass geben könnten, das einheitliche Markenwort "Cevitalis" ausnahmsweise als Kombination aus "Cevit" und "alis" zu sehen (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905 Rdnr. 27 - Pantohexal; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    aaa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI; GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 - Pantohexal).

    Es sind auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die dem Verkehr Anlass geben könnten, das einheitliche Markenwort "Cevitalis" ausnahmsweise als Kombination aus "Cevit" und "alis" zu sehen (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905 Rdnr. 27 - Pantohexal; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 - MIXI).

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24- RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 - RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53- Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24- RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM/ZOOM).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

    Auszug aus BPatG, 07.03.2022 - 26 W (pat) 18/21
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24- RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 - PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

    aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM/ZOOM).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BPatG, 25.03.2010 - 25 W (pat) 46/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Panero/Panerie" - Warenidentität - zur

  • BPatG, 05.08.2014 - 24 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Erovital/Gelovital" - Warenidentität - keine

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BPatG, 09.10.2007 - 33 W (pat) 94/05
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • BPatG, 14.07.1998 - 24 W (pat) 240/97
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BPatG, 04.12.2017 - 25 W (pat) 2/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KIEFFER (Wort-Bild-Marke)/KAEFER" - zur Einrede

  • BPatG, 04.04.2019 - 27 W (pat) 106/16
  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BPatG, 19.10.2011 - 29 W (pat) 523/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SANKT VITALIS/VITALIS" - zur rechtserhaltenden

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 28.02.2019 - 30 W (pat) 8/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "COUVERT/COVERITY (IR-Marke, Widerspruchsmarke zu

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 566/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CE+" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 28.04.2014 - 25 W (pat) 50/12

    ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE - Markenbeschwerdeverfahren - "ENGEL

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 502/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "PERFECT SILHOUETTE (Wort-Bild-Marke)/Silhouette" -

  • BPatG, 21.03.2022 - 26 W (pat) 53/20
    Hinzu kommt, dass die Endung "is" schon deshalb nicht abgetrennt wird, weil die angesprochenen Verkehrskreise darin das lateinische Adjektiv "vitalis" mit den Bedeutungen "des Lebens, zum Leben gehörig, Lebens-, Leben spendend, das Leben erhaltend, lebensfähig, lebenswert" erkennen, das ihnen jedenfalls im Zusammenhang mit pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie Nahrungsergänzungsmitteln geläufig ist (vgl. BPatG 26 W (pat) 18/21 - Cevitalis/CEVITT).
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