Rechtsprechung
   BPatG, 07.04.2011 - 30 W (pat) 98/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23859
BPatG, 07.04.2011 - 30 W (pat) 98/09 (https://dejure.org/2011,23859)
BPatG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 30 W (pat) 98/09 (https://dejure.org/2011,23859)
BPatG, Entscheidung vom 07. April 2011 - 30 W (pat) 98/09 (https://dejure.org/2011,23859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,23859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Unterschriften unter einem Zurückweisungsbeschluss stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.1994 - X ZB 7/93

    "Spinnmaschine"; Ersetzung der Unterschrift eines verhinderten Mitgliedes der

    Auszug aus BPatG, 07.04.2011 - 30 W (pat) 98/09
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Ersetzung der Unterschrift bei einer von der Patentabteilung ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung als möglich angesehen wurde (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1406), steht im vorliegenden Fall nicht fest, dass der angefochtene Löschungsbeschluss von den drei Mitgliedern der Markenabteilung als verfahrensbeendende Entscheidung gewollt war.
  • BPatG, 15.12.2011 - 30 W (pat) 73/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Unwirksamkeit der Ersetzung der Unterschrift des

    Das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG; zur Begründung ist auf den dem Schreiben beigefügten Beschluss des Senats 30 W (pat) 98/09 vom 7. April 2011 Bezug genommen.

    Es sei nämlich als Grund der Verhinderung "wegen Eintritts in den Ruhestand" angegeben, wogegen in der in Bezug genommenen Beschwerdesache 30 W (pat) 98/09 offensichtlich ein Mitglied der Markenabteilung ohne Angabe von Gründen an der Unterschrift verhindert war.

    Wie bereits in vergleichbaren Entscheidungen des Senats ausgeführt (vgl. 30 W (pat) 43/11 und 30 W (pat) 98/09), ist bei Löschungsbeschlüssen grundsätzlich die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Markenabteilung für eine Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich, um klar zu machen, dass es sich nicht mehr nur um einen Entwurf gehandelt hat und um zu zeigen, wer die Entscheidung getroffen hat.

  • BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12

    Elektrischer Winkelstecker II - Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrischer

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, um eindeutig erkennbar zu machen, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, erachtet es der Senat daher in analoger Anwendung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO für notwendig, dass alle an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung den Beschluss unterschreiben (so auch ausdrücklich BPatG v. 20. Januar 2011, 28 W (pat) 114/10 und BPatG v. 7. April 2011, 30 W (pat) 98/09, jeweils für Beschlüsse der Markenabteilung im Markenlöschungsverfahren; vgl. auch Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7, zu Beschlüssen in Papierform; Busse/Brandt, PatG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 33; Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 47 PatG Rdn. 7; Bühring/Schmid, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., § 17 Rdn. 44; Ströbele/Hacker/Kirschneck, Markengesetz, 10. Aufl., § 61 Rdn. 4).
  • BPatG, 07.07.2011 - 30 W (pat) 43/11

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung

    Das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG; zur Begründung ist auf den dem Schreiben beigefügten Beschluss des Senats 30 W (pat) 98/09 Bezug genommen.
  • BPatG, 28.03.2013 - 12 W (pat) 36/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Bewegungstrainingsgerät mit einer Kurbel" - zu den

    Selbst wenn man wegen der beiden Signaturen von einem wirksamen Beschluss und nicht bloß von einem Entwurf ausgeht, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beschluss in einer rechtmäßigen Besetzung zustande gekommen ist, da er lediglich mit zwei Signaturen versehen ist (zu einem vergleichbaren Fall hinsichtlich einer fehlerhaften Ersetzung einer Unterschrift in einem Markenlöschungsverfahren vgl. BPatG Beschluss vom 7. April 2011 in der Sache 30 W (pat) 98/09, zu finden auf der Internetseite des BPatG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht