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BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
"Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs
Auszug aus BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18
Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). - BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
Mehrgangnabe
Auszug aus BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18
Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). - BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
Auszug aus BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 ff - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). - BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11
Polymerschaum
Auszug aus BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). - BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06
Informationsübermittlungsverfahren
Auszug aus BPatG, 07.04.2021 - 9 W (pat) 13/18
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 ff. - Informationsübermittlungsverfahren).