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   BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06   

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BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06 (https://dejure.org/2008,11613)
BPatG, Entscheidung vom 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06 (https://dejure.org/2008,11613)
BPatG, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 29 W (pat) 58/06 (https://dejure.org/2008,11613)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel).

    Bei den verfahrensgegenständlichen kostenlosen E-Mail-Diensten, auch Freemail-Dienste genannt, handelt es sich um eine einzige und damit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sehr beschränkte Zahl von Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 - Libertel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nennt die beschränkte Zahl und den spezifischen Markt als Beispiele außergewöhnlicher Umstände, die dazu führen können, dass der Verkehr einer Farbe abweichend von seiner gewöhnlichen Wahrnehmung als Warenfarbe oder dekoratives Element einen betrieblichen Herkunftshinweis beimisst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 - Libertel).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee).

    Die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, Rn. 64 - Philips; GRUR Int. 2006, 842 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 23 - VISAGE).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, Rn. 64 - Philips; GRUR Int. 2006, 842 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 23 - VISAGE).

    Die Hinterlegung des Firmenlogos WEB.DE in der Farbe Gelb ist keine Verwendung einer konturunbestimmten Farbe, so dass die beteiligten Verkehrskreise keinen Anlass haben, in der Farbe als solcher einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BGH I ZB 24/05, Rn. 38 - VISAGE; BPatG - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Hinterlegung des Firmenlogos WEB.DE in der Farbe Gelb ist keine Verwendung einer konturunbestimmten Farbe, so dass die beteiligten Verkehrskreise keinen Anlass haben, in der Farbe als solcher einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BGH I ZB 24/05, Rn. 38 - VISAGE; BPatG - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Hinterlegung des Firmenlogos WEB.DE in der Farbe Gelb ist keine Verwendung einer konturunbestimmten Farbe, so dass die beteiligten Verkehrskreise keinen Anlass haben, in der Farbe als solcher einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BGH I ZB 24/05, Rn. 38 - VISAGE; BPatG - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot).
  • BPatG, 05.12.2007 - 29 W (pat) 57/07

    Farbmarke Rot

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Hinterlegung des Firmenlogos WEB.DE in der Farbe Gelb ist keine Verwendung einer konturunbestimmten Farbe, so dass die beteiligten Verkehrskreise keinen Anlass haben, in der Farbe als solcher einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BGH I ZB 24/05, Rn. 38 - VISAGE; BPatG - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Für den Senat folgt daraus, dass außergewöhnliche Umstände nur angenommen werden können, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind, und aufgrund dessen in der Präsentation am Markt Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

  • BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04

    Farbmarke Gelb - Yello

    Er ist aber stets mit dem vollständigen Leistungsangebot konfrontiert und daher nicht in der Lage, den jeweiligen Internetauftritt hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen differenziert wahrzunehmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Signalgelb).
  • BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07
    Für den Senat, der die eine Farbangabe enthaltende Wortmarke wie eine abstrakte Farbmarke behandelt, folgt daraus, dass die außergewöhnlichen Umstände vorliegen, da die Waren und Dienstleistungen Teil eines in sich geschlossenen, von den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten unabhängigen und in diesem Sinne spezifischen Marktsegments sind (vgl. BPatG, a. a. O., 170, 171 -Rapsgelb; BPatG 29 W (pat) 58/06 -Signalgelb).
  • BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Für den Senat folgt daraus, dass außergewöhnliche Umstände nur angenommen werden können, wenn die Waren Teil eines in sich geschlossenen, von den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten unabhängigen und in diesem Sinne spezifischen Marktsegments sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06 -Signalgelb).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    29 W (pat) 58/06 - Signalgelb).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07

    Farbmarke Sonnengelb

    Durch die Beschränkung der Waren in einem spezifischen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Fachgebiete unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinn werden die Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an konturunbestimmte Farbmarken wegen des Allgemeininteresses an der Nichtmonopolisierung von Farben in dieser Hinsicht erfüllt (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06 - Signalgelb).
  • BPatG, 10.12.2008 - 29 W (pat) 64/06

    Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Farbmarke

    Er hat daher keine Veranlassung, den Farben als solchen eine betriebliche herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2008, 29 W (pat) 58/06 -Signalgelb).
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