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   BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17   

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BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17 (https://dejure.org/2018,14341)
BPatG, Entscheidung vom 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17 (https://dejure.org/2018,14341)
BPatG, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 26 W (pat) 39/17 (https://dejure.org/2018,14341)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).

    Abgesehen davon, dass die meisten Marken über einen Bildbestandteil oder sonstige kennzeichnungskräftige Zusätze verfügen, sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 - OUI; a. a. O. Rdnr. 16 - for you).

    Abgesehen davon, dass die meisten Marken über einen Bildbestandteil oder sonstige kennzeichnungskräftige Zusätze verfügen, sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 - for you; GRUR 2014, 872 Rdnr. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 - smartbook).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH a. a. O. Rdnr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 - Willkommen im Leben).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BPatG, 06.12.2016 - 29 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dolce Italia" - Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 07.05.2018 - 26 W (pat) 39/17
    26 W (pat) 47/99 - ; 29 W (pat) 84/89 - RISTORANTE Bella Italia PIZZERIA; 27 W (pat) 218/89 - BELLA-ITALIA) - vergleichbar der Kombination "DOLCE ITALIA" ("Süßes Italien", BPatG 29 W (pat) 3/16) - als positive Darstellung italienischer Produkte und Lebensweisen angesehen, weil sie vielfach in der Werbung für Produkte aus Italien von verschiedenen Herstellern verwendet worden ist, wie auch eine Internetrecherche des Senats ergeben hat:.
  • BPatG, 28.08.2017 - 26 W (pat) 507/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "SMART SUSTAINABILITY" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BPatG, 24.07.2007 - 24 W (pat) 28/06

    Rapido

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BPatG, 18.04.2012 - 26 W (pat) 550/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Responsible Furniture" - keine Unterscheidungskraft

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BPatG, 08.04.2014 - 24 W (pat) 18/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "CID" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 26.08.2021 - 30 W (pat) 530/20
    Anders als bei Wortfolgen wie z.B. "acqua di mare" oder "bella Italia", welche grammatikalisch und sprachlich korrekt aus einfachen und auch im Inland bekannten Begriffen der italienischen Sprache gebildet sind und daher auch für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich sind (vgl. BPatG Beschl. v. 18.9.2007 - 24 W (pat) 118/06, BeckRS 2008, 3564 - acqua di mare; Beschl. v. 7.5.2018 - 26 W (pat) 39/17, BeckRS 2018, 10300 - Bella Italia), handelt es sich bei "CURA DI ME" um eine selbst im Italienischen sprachlich ungenaue bzw. ungewöhnliche und daher zumindest interpretationsbedürftige Wortfolge.
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