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   BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14   

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https://dejure.org/2016,21984
BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14 (https://dejure.org/2016,21984)
BPatG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14 (https://dejure.org/2016,21984)
BPatG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 23 W (pat) 15/14 (https://dejure.org/2016,21984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 62 ZPO, § 73 Abs 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren - Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder - Zahlung einer Beschwerdegebühr - Zulässigkeit der Beschwerde - keine zweifelsfreie Erkennbarkeit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schaltung zum Betreiben einer Verkehrsschild-Einrichtung mit solarbetriebener Beleuchtung" mangels erfinderischer Tätigkeit

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren - Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder - Zahlung einer Beschwerdegebühr - Zulässigkeit der Beschwerde - keine zweifelsfreie Erkennbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren - Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder - Zahlung einer Beschwerdegebühr - Zulässigkeit der Beschwerde - keine zweifelsfreie Erkennbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08

    Schweißheizung

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung).

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 - Schweißheizung; ähnlich BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern - wie nach § 6 Abs. 2 PatKostG - ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.

  • BPatG, 05.08.1977 - 5 W (pat) 417/76
    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    Nach Anlage A I 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), die die Gebühren des DPMA für Patentsachen im Erteilungsverfahren bestimmt, ist bei Anmeldung, Prüfungs- und Rechercheantrag mehrerer Anmelder nur eine Gebühr zu zahlen (BPatG, Beschluss vom 5. August 1977 - 5 W (pat) 417/76, BPatGE 20, 94; Schulte/Moufang , PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 17).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    Darin läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte gewährleistet und dem im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes als Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung überragende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79, NJW 1982, 507, Rn. 105 - Eurocontrol I).
  • BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    Mit "Antragsteller" ist der "Beschwerdeführer" gemeint, weil es in Abschnitt I um "Beschwerdeverfahren" geht (BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12 - Satz aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11).
  • BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04

    Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14
    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) gilt - entgegen der Auffassung des 23. Senats des Bundespatentgerichts (Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 23 W [pat] 15/14, Mitt.
  • BPatG, 27.03.2017 - 11 W (pat) 1/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Nähmaschine" - zur Anzahl der zu zahlenden

    Auf den Zwischenbescheid des Rechtspflegers, die Beschwerdegebühren seien nicht vollständig gezahlt worden, denn für jede Anmelderin sei eine Beschwerdegebühr zu entrichten, sowie auf die telefonischen Darlegungen des Rechtspflegers mit dem Hinweis auf den Beschluss des 23. Senats des Patentgerichts vom 7. Juni 2016 - Az. 23 W (pat) 15/14 - hatten die Beschwerdeführerinnen zunächst beantragt,.

    Die jüngere Entscheidung des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Juni 2016 - Az. 23 W (pat) 15/14 - hat zwar die Beschwerde von zwei Patentanmeldern für "zulässig" erachtet, obwohl nur eine Beschwerdegebühr gezahlt worden war und eine Zuordnung nicht vorgenommen wurde.

  • BPatG, 23.09.2016 - 8 W (pat) 14/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Fahrzeugantriebsstrang" - zur Anzahl der

    Diese nach Senatsauffassung gegebene Verständlichkeit der Gebührenvorschriften wird auch nicht durch eine verkürzte und daher möglicherweise missverständliche Begründung des Gesetzentwurfes in Frage gestellt (a. A. BPatG, Beschl. v. 7.6.2016, Az. 23 W (pat) 15/14 - Verkehrsschild-Einrichtung).
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    g) Die vorstehende Rechtsauffassung hat der Senat bereits seinen Beschlüssen vom 7. Juni 2016 ( vgl. 23 W (pat) 15/14 - Verkehrsschild-Einrichtung und 23 W (pat) 18/14, beide im Rechtsportal juris ) zugrunde gelegt.
  • BPatG, 28.11.2016 - 19 W (pat) 18/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" - zur

    Der anderen Ansicht in den Beschlüssen des BPatG vom 7. Juni 2016, 23 W (pat) 15/14 und 23 W (pat) 18/14, kann nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden.
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