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   BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14   

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BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14 (https://dejure.org/2016,19846)
BPatG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14 (https://dejure.org/2016,19846)
BPatG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 30 W (pat) 34/14 (https://dejure.org/2016,19846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 47 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO
    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr - ohne Sachprüfung erfolgte Stornierung der Lastschrifteinzugsermächtigung - Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten - keine Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr bzgl. Versäumung durch Verschulden; Verlängerung der Schutzdauer der Marke "factis"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr - ohne Sachprüfung erfolgte Stornierung der Lastschrifteinzugsermächtigung - Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten - keine Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr - ohne Sachprüfung erfolgte Stornierung der Lastschrifteinzugsermächtigung - Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten - keine Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BPatG, 30.04.2015 - 29 W (pat) 510/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "dtv" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Die Rechtsprechung stellt dabei grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen an die Einhaltung von Fristen bei Patent- und Rechtsanwälten (vgl. m. w. N. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. vom 30. April 2015, 29 W (pat) 510/15 -"dtv"; Zöller/Greger, 31 Aufl. 2016, § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung").

    Mit Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes vom 13. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung der gesetzlichen Zahlungsfristen durch den Markeninhaber festgelegt worden (vgl. m. w. N. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. vom 30. April 2015, 29 W (pat) 510/15 - "dtv"; BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 16. Oktober 2014 - 30 W (pat) 527/13 - "OMEN").

    Anstelle des Löschungsvorbescheides erhalten Markeninhaber nur noch eine formlose Zahlungsaufforderung - jedoch lediglich als unverbindliche und freiwillige Serviceleistung des Deutschen Patent- und Markenamts -, deren Nichterteilung oder fehlerhafte Zustellung auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss hat (BPatG, a. a. O., 29 W (pat) 510/15 - "dtv"; 30 W (pat) 527/13 - "OMEN").

    Demnach laufen Schutzdauer und Nachfrist auch ohne ordnungsgemäße Zustellung der formlosen Zahlungsaufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts ab, mit der Konsequenz des Verlustes des Markenschutzes durch Löschung ab dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG (vgl. m. w. N. BPatG, a. a. O., 29 W (pat) 510/15 - "dtv"; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 91 Rn. 17).

  • BPatG, 16.10.2014 - 30 W (pat) 527/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "OMEN" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Mit Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes vom 13. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung der gesetzlichen Zahlungsfristen durch den Markeninhaber festgelegt worden (vgl. m. w. N. BPatG PAVIS PROMA, Beschl. vom 30. April 2015, 29 W (pat) 510/15 - "dtv"; BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 16. Oktober 2014 - 30 W (pat) 527/13 - "OMEN").

    Anstelle des Löschungsvorbescheides erhalten Markeninhaber nur noch eine formlose Zahlungsaufforderung - jedoch lediglich als unverbindliche und freiwillige Serviceleistung des Deutschen Patent- und Markenamts -, deren Nichterteilung oder fehlerhafte Zustellung auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss hat (BPatG, a. a. O., 29 W (pat) 510/15 - "dtv"; 30 W (pat) 527/13 - "OMEN").

    Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Patentanwalt waren gehalten, die Einhaltung der Fristen für die Verlängerungsgebühr selbständig zu überwachen und konnten sich nicht darauf verlassen, dass sie von dem DPMA auf ablaufende Fristen hingewiesen werden (BPatG PAVIS PROMA Beschl. v. 16. Oktober 2014 - 30 W (pat) 527/13 - "OMEN").

  • BGH, 29.05.1974 - X ZB 21/73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Patents - Anforderungen an die Ermittlung

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Etwaige Fehler des Patent- und Markenamtes begründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber dann nicht, wenn die Fristwahrung erst durch ein hinzutretendes eigenes Verschulden des Betroffenen unterbleibt (vgl. etwa BGH GRUR 1995, 50 - Success; BGH GRUR 1974, 679 - Internes Aktenzeichen, zu § 43 PatG aF).
  • BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Demnach wird die Erfüllungswirkung bei - wie hier - zukünftigen Gebühren auf den Fälligkeitstag fingiert, wobei diese Fiktion nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung steht (BPatG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09 - "Kompakt Heizzentrale", juris, Rn. 17; offen gelassen in nachgehend BGH, Beschl. v. 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, juris Rn. 9); diese (auflösende) Bedingung soll nur dann eintreten, wenn eine Einziehung z. B. mangels ausreichender Kontodeckung nicht möglich war oder wenn der Gebührenschuldner - wie hier - der Belastung seines Kontos widerspricht und daraufhin die Gutschrift auf dem Konto des DPMA wieder rückgängig gemacht wird (BPatG, a. a. O.; offen gelassen in BGH, a. a. O.).
  • BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "carloMartino (Wort-Bild-Marke)" - Zurechnung des

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    a) Den Gebührenschuldner - hier die Beschwerdeführerin - treffen gerade im Hinblick auf Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung abhängig ist, besondere Sorgfaltspflichten; so obliegt es dem Einzahler, die Gebühr rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten, hierbei die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu beachten sowie die maßgeblichen Vorschriften der PatKostZV zu berücksichtigen (BPatG, Beschl. v. 26. Februar 2013, 27 W (pat) 572/11 - carloMartino, juris Rn. 22).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Demnach wird die Erfüllungswirkung bei - wie hier - zukünftigen Gebühren auf den Fälligkeitstag fingiert, wobei diese Fiktion nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung steht (BPatG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09 - "Kompakt Heizzentrale", juris, Rn. 17; offen gelassen in nachgehend BGH, Beschl. v. 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, juris Rn. 9); diese (auflösende) Bedingung soll nur dann eintreten, wenn eine Einziehung z. B. mangels ausreichender Kontodeckung nicht möglich war oder wenn der Gebührenschuldner - wie hier - der Belastung seines Kontos widerspricht und daraufhin die Gutschrift auf dem Konto des DPMA wieder rückgängig gemacht wird (BPatG, a. a. O.; offen gelassen in BGH, a. a. O.).
  • BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Eine derartige Aktenführung - zwei unterschiedliche Verfahren unter demselben internen Aktenzeichen - eröffnet aber, wie es auch der vorliegende Fall zeigt, eine potentielle Fehlerquelle (vgl. bereits BPatG, Beschl. v. 10. Dezember 2008, 26 W (pat) 87/06, juris Rn. 21), und stellt, wie es auch der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, einen organisatorischen Mangel dar (vgl. etwa BGH NJW-RR 1999, 716 f. - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite), der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die aufgrund dessen versäumte Frist grundsätzlich ausschließt (BPatG, a. a. O.).
  • BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Rechtsstreite mit im

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Eine derartige Aktenführung - zwei unterschiedliche Verfahren unter demselben internen Aktenzeichen - eröffnet aber, wie es auch der vorliegende Fall zeigt, eine potentielle Fehlerquelle (vgl. bereits BPatG, Beschl. v. 10. Dezember 2008, 26 W (pat) 87/06, juris Rn. 21), und stellt, wie es auch der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, einen organisatorischen Mangel dar (vgl. etwa BGH NJW-RR 1999, 716 f. - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite), der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die aufgrund dessen versäumte Frist grundsätzlich ausschließt (BPatG, a. a. O.).
  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

    Auszug aus BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14
    Verschulden liegt im Grundsatz vor, wenn der Handlungspflichtige die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen hat lassen (BGH NJW 1985, 1710, 1711; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 91 Rn. 10 m. w. N.).
  • BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 20/18
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit einem am 7. Juni 2016 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss zurückgewiesen (30 W (pat) 34/14).

    Die Markenabteilung 3.1 des DPMA hat - nachdem sie mit Beschluss vom 21. März 2016 das "Berichtigungsverfahren" bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache 30 W (pat) 34/14 über die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr ausgesetzt hatte - mit Beschluss vom 24. November 2017 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zurückgewiesen.

    Denn mit Rechtskraft des im Verfahren 30 W (pat) 34/14 ergangenen Beschlusses stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einzahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt habe.

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