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   BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15   

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BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15 (https://dejure.org/2018,33857)
BPatG, Entscheidung vom 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15 (https://dejure.org/2018,33857)
BPatG, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 30 W (pat) 36/15 (https://dejure.org/2018,33857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken" - Antrag auf Änderung der Spezifikation - Einspruch eines Ortsfremden gegen den Änderungsantrag - Feststellung der Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der EUV 1151/2012 ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 25.06.2010 - 30 W (pat) 51/08

    Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste - Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    Eine sachliche Änderung ist damit indessen nicht verbunden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 133 Rn. 3; ebenso BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2010, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).

    Fehlt es, muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden (vgl. zum Ganzen Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 3; ebenso BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).

    Dies gilt nach Art. 53 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1151/2012 i. V. m. § 132 Abs. 1 MarkenG entsprechend im Verfahren über Anträge auf Änderung der Spezifikation (vgl. BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).

    Mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses im nationalen Verfahren - welches im selben Sinne zu verstehen ist wie im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 VO 1151/2012 - wird somit sichergestellt, dass der Rechtsschutz von inländischen Personen den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der Rechtsschutz ausländischer Einsprechender im Einspruchsverfahren nach Art. 51 VO 1151/2012 (vgl. Begr. zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, BlPMZ 2005, 4, 8; vgl. auch BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 5 m. w. N.).

    Jedoch besteht im Falle der Änderung der Spezifikation kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benutzen dürfen (BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11).

    Ortsfremde sind demgegenüber von der Benutzung der geschützten geografischen Angaben ausgeschlossen (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11).

    Daher kann sie durch die beantragten Änderungen der Spezifikation von Vorneherein nicht betroffen sein (BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11).

    Eine lediglich theoretische Niederlassungsmöglichkeit im geografischen Gebiet vermag dagegen alleine kein berechtigtes Interesse zu begründen (BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).

    hierzu schon BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).

    a) Die Gründe für eine - sachlich gerechtfertigte - Änderung der Spezifikation i. S. d. Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 können sehr weitreichend sein (vgl. schon BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste); ein Änderungsantrag lässt sich beispielsweise auf einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik oder eine bisher unzutreffende Abgrenzung des geografischen Gebiets stützen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 VorgängerVO (EG) Nr. 510/2006; siehe auch ausf.

    Auch die von dem Antragsteller beantragte Spezifizierung der Zutaten kann einen Grund zur Änderung der Spezifikation darstellen (vgl. hierzu BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste, mit ausf.

    Nachw. aus der Praxis der Kommission), dies zumal, wenn es sich um eine sinnvolle (sachgerechte) Fortschreibung der bisherigen Erzeugnisbeschreibung handelt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; siehe auch Mikorey, Der Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und.

  • BPatG, 22.09.2011 - 30 W (pat) 9/10

    Obazda - Markenbeschwerdeverfahren - "Obazda" - Antrag auf Eintragung einer

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).

    Im öffentlichen Interesse ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Benutzungsbedingungen enthält (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 130 Rn. 77 m. w. N.), wobei auch der technische Fortschritt und die heute übliche industrielle Herstellung, die eine Haltbarmachung verlangt, zu berücksichtigen sind (BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 - Obazda).

    Unter diesen Umständen kann im Einzelfall die Festlegung einer Konservierungsmethode zur Haltbarmachung in der Spezifikation unter Ausschluss der Verwendung von Konservierungsstoffen eine ungerechtfertigte Beschränkung darstellen, weil Hersteller, die so nicht konservieren können oder wollen, von der Herstellung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 - Obazda).

  • BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13

    Hiffenmark II - Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Eintragung einer

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).

    Dagegen können allgemeine wirtschaftliche Interessen bzw. Wettbewerbsinteressen Gebietsfremder, die zudem - wie auch vorliegend - dem Interesse der von der VO 1151/2012 geschützten Erzeuger an einem fairen Wettbewerb zuwiderlaufen können, schon grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2017, 528, 534 - Hiffenmark II; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 123).

  • BPatG, 21.11.2013 - 30 W (pat) 28/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    Vielmehr genügt jede aktuelle oder potentielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 131 Rn. 2; vgl. auch Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 130 MarkenG Rn. 36, unter Hinweis auf EuGH, GRUR Int. 2002, 523 Rn. 57 - Spreewälder Gurken).
  • BPatG, 27.06.2013 - 30 W (pat) 47/11

    Zoigl - Markenbeschwerdeverfahren - "Zoigl" - Antragsbefugnis des Antragstellers

    Auszug aus BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
    neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).
  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 78/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BPatG, GRUR 2019, 415).
  • BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18

    Spreewälder Gurken II

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BPatG, GRUR 2019, 415).
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