Rechtsprechung
   BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25971
BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,25971)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,25971)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2003 - 25 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,25971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,25971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

    Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), insbesondere wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt, wobei die Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht einmal auf die Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschränkt ist, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt.

    Auch wenn aus der Bezeichnung nicht hervor geht, mit welchen technischen Mitteln ein Teleblick ermöglicht wird, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung, da eine beschreibende Angabe auch dann nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff zB in Form einer Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht ausschließlich beschreibend ist (vgl BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt", BPatG MarkenR 2002, 201 - BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Dabei ist ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen auch dann schutzunfähig, wenn es für jeweils unter die angemeldeten Oberbegriffe fallende Spezialprodukte nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), insbesondere wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt, wobei die Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht einmal auf die Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschränkt ist, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Das Eintragungshindernis kann sich kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Auch wenn aus der Bezeichnung nicht hervor geht, mit welchen technischen Mitteln ein Teleblick ermöglicht wird, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung, da eine beschreibende Angabe auch dann nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff zB in Form einer Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht ausschließlich beschreibend ist (vgl BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt", BPatG MarkenR 2002, 201 - BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Das Eintragungshindernis kann sich kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Auch wenn aus der Bezeichnung nicht hervor geht, mit welchen technischen Mitteln ein Teleblick ermöglicht wird, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung, da eine beschreibende Angabe auch dann nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff zB in Form einer Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht ausschließlich beschreibend ist (vgl BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt", BPatG MarkenR 2002, 201 - BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht