Rechtsprechung
   BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28662
BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06 (https://dejure.org/2008,28662)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06 (https://dejure.org/2008,28662)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2008 - 25 W (pat) 29/06 (https://dejure.org/2008,28662)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,28662) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13 - TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13 - TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH MarkenR 2006, 390, 392 Tz. 13 - TOSCA BLU, MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13 - TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH MarkenR 2006, 390, 392 Tz. 13 - TOSCA BLU, MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13 - TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    Unter Beachtung der Grundsätze der erweiterten Minimallösung (vgl. dazu BPatG GRUR 2004, 954, 955 - CYNARETTEN/Circanetten) ist daher eine Benutzung der Widerspruchsmarke im Rahmen der in den Klassen 20 und 21 registrierten Waren für pharmazeutische Primärverpackungen in Form von Arzneimittelflaschen und -tuben sowie für Dosiervorrichtungen und Verschlüsse für derartige Flaschen und Tuben anzuerkennen.
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).
  • BPatG, 12.11.2003 - 28 W (pat) 24/03
    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 25 W (pat) 29/06
    Davon könnte vorliegend aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Waren der Widerspruchsmarke zu den pharmazeutischen Produkten der Klasse 5 entweder in ihrer technischen Funktion aufeinander abgestimmt sind oder selbständige Teile einer übergeordneten Gesamtheit bilden wie es z. B. bei Atemwegstherapeutika und den regelmäßig in Kombination mit diesen abgegebenen Inhalationsgeräten, Lösungsspendern, Sprayvorrichtungen usw. (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 231/98 v. 21.01.2000 - ERDOVENT/EndoVent) oder auch Urologika und speziellen, für deren Anwendung bestimmte urologische Instrumenten und Apparaten (vgl. BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 24/03 v. 12.11.2003 - Stonex/Stonex) der Fall sein kann.
  • BPatG, 16.03.2020 - 26 W (pat) 563/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "nea. (Wort-Bild-Marke)/Réa (Wort-Bild-Marke,

    bbb) Wenngleich die für die jüngere Marke in Klasse 6 registrierten Waren insoweit mit den für die ältere Marke geschützten Getränken in Berührung kommen können, als die Metalldosen und -kästen zur Aufbewahrung und für den Transport der Getränke bestimmt sind, handelt es sich gleichwohl nur um typische, allein dem Getränkeabsatz dienende Hilfswaren, die grundsätzlich nicht als ähnlich mit der jeweiligen Hauptware angesehen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2009, 911 Rdnr. 45 - WATERFORD STELLENBOSCH; BPatG 24 W (pat) 513/13 - ALBÉA/BALEA/Balea Professional; 25 W (pat) 29/06 - STELLA/Stella; 29 W (pat) 202/02 - GOLDBARREN/ Goldbarren).

    Selbst wenn bei einzelnen wenigen Unternehmen, wie z. B. Großkonzernen, in denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind, die Herstellung beider Waren tatsächlich festgestellt würde, wäre die Voraussetzung einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft dadurch noch nicht erfüllt (BPatG 25 W (pat) 29/06 - STELLA/Stella).

  • BPatG, 22.04.2020 - 26 W (pat) 573/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAXTRA/Maxtra" - fehlende Waren- und

    Selbst wenn in Bezug auf wenige Unternehmen, wie z. B. Großkonzernen, festgestellt werden könnte, dass diese die Waren Wasserfilter und -kartuschen vertreiben und gleichzeitig Werbedienstleistungen und Ein- bzw. Verkaufsdienstleistungen (gegenüber Dritten) anbieten, wäre die Voraussetzung einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft dadurch noch nicht erfüllt (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/06 - STELLA/Stella).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht