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   BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12   

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BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12 (https://dejure.org/2013,24977)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12 (https://dejure.org/2013,24977)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2013 - 28 W (pat) 41/12 (https://dejure.org/2013,24977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SILVER EDITION" - zur markenmäßigen Verwendungsform - Beurteilung anhand der wahrscheinlichsten Verwendungsform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "SILVER EDITION" bei Anmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SILVER EDITION" - zur markenmäßigen Verwendungsform - Beurteilung anhand der wahrscheinlichsten Verwendungsform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mögliche konkrete markenmäßige Verwendung führt nicht zum Markenschutz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SILVER EDITION" - zur markenmäßigen Verwendungsform - Beurteilung anhand der wahrscheinlichsten Verwendungsform

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Nach der nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weist eine Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dadurch zu garantieren (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 30 ff.] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23 ff.] - SAT.2; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer - praktisch bedeutsamer und naheliegender - Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 - Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 - TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

    Hierzu macht sie vor allem unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor! geltend, das Patentamt habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die konkrete Verwendung der Marke ankomme und hierzu die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Markt zu berücksichtigen seien.

    Dabei ist schon im rechtlichen Ansatz zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin hierfür ausdrücklich zitierte frühere deutsche Rechtsprechung, der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende, insbesondere übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. BGH MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY ; MarkenR 2010, 389 - Marlene-Dietrich-Bildnis II ; MarkenR 2010, 479 - TOOOR! ; MarkenR 2012, 380 - Neuschwanstein ), in Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in dieser Form zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bender , MarkenR 2013, 1, 7).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Nach der nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weist eine Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dadurch zu garantieren (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 30 ff.] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23 ff.] - SAT.2; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer - praktisch bedeutsamer und naheliegender - Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 - Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 - TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

    Dabei ist schon im rechtlichen Ansatz zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin hierfür ausdrücklich zitierte frühere deutsche Rechtsprechung, der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende, insbesondere übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. BGH MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY ; MarkenR 2010, 389 - Marlene-Dietrich-Bildnis II ; MarkenR 2010, 479 - TOOOR! ; MarkenR 2012, 380 - Neuschwanstein ), in Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in dieser Form zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bender , MarkenR 2013, 1, 7).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Nach der nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weist eine Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dadurch zu garantieren (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 30 ff.] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23 ff.] - SAT.2; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer - praktisch bedeutsamer und naheliegender - Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 - Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 - TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

    Denn in seiner Entscheidung vom 26. April 2012 (EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel ), welche zwar zur GMV ergangen ist, aber wegen der Normidentität von Art. 3 Abs. 1 lit. b) MarkenRL und Art. 7 Abs. 1 lit. b) GMV über Art. 267 AEUV, Art. 101 GG die deutschen Gerichte und Behörden bei ihrer Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bindet, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens sich allein auf die Verwendung erstreckt, welche die prüfende Behörde oder das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht; eine Prüfung von möglichen oder naheliegenden anderen Verwendungen ist demgegenüber in Abweichung der oben genannten BGH-Rechtsprechung nicht erforderlich.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer - praktisch bedeutsamer und naheliegender - Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 - Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 - TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

    Dabei ist schon im rechtlichen Ansatz zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin hierfür ausdrücklich zitierte frühere deutsche Rechtsprechung, der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende, insbesondere übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. BGH MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY ; MarkenR 2010, 389 - Marlene-Dietrich-Bildnis II ; MarkenR 2010, 479 - TOOOR! ; MarkenR 2012, 380 - Neuschwanstein ), in Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in dieser Form zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bender , MarkenR 2013, 1, 7).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] - Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer - praktisch bedeutsamer und naheliegender - Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 - Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 - TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

    Dabei ist schon im rechtlichen Ansatz zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin hierfür ausdrücklich zitierte frühere deutsche Rechtsprechung, der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende, insbesondere übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. BGH MarkenR 2001, 29, 31 - SWISS ARMY ; MarkenR 2010, 389 - Marlene-Dietrich-Bildnis II ; MarkenR 2010, 479 - TOOOR! ; MarkenR 2012, 380 - Neuschwanstein ), in Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in dieser Form zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bender , MarkenR 2013, 1, 7).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BPatG, 01.12.2009 - 27 W (pat) 220/09

    Voreintragungen im Anmeldeverfahren

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BPatG, 10.10.2022 - 26 W (pat) 501/18
    dd) In der Rechtsprechung des BPatG ist das Wort "EDITION" bzw. "edition" daher bei Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf eine Sonderausgabe bzw. besondere Ausgabe oder eine limitierte Serie angesehen worden, die zeitlich oder mengenmäßig begrenzt angeboten wird oder sich ausschließlich auf einen bestimmten Anlass wie ein bestimmtes Fest oder Ereignis bezieht (BPatG 28 W (pat) 41/12 - SILVER EDITION; 26 W (pat) 142/02 - EDITION; 24 W (pat) 122/06 - cool edition; 24 W (pat) 121/06 - hot edition; 24 W (pat) 249/97 - ONLINE-Edition).
  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich nämlich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (EuGH, GRUR 2013, 519, 521, Rdnrn. 54, 55 - Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels]; BPatG, Beschluss vom 07.08.2013, 28 W (pat) 41/12- Silver Edition; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress; GRUR-Prax 2012, 376 - Wildeshauser Schützengilde); dies ist hier die unmittelbare Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 16. In Bezug zu den Dienstleistungen kommt eine Verwendung des Zeichens bei Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten, Schildern oder an Geschäftsgebäuden in Betracht.
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