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   BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11   

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BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11 (https://dejure.org/2013,28827)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11 (https://dejure.org/2013,28827)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2013 - 28 W (pat) 618/11 (https://dejure.org/2013,28827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "i Pedelec" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "i Pedelec" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "i Pedelec" ist für Fahrzeuge sowie Spiel- und Turngeräte als Wortmarke eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Zwar könnte der Buchstabe "i" grundsätzlich mit allen englischen oder deutschen Begriffen in Verbindung gebracht werden (vgl. hierzu etwa die Diskussion über die Bedeutung des "i" bei der Marke "iphone" in Diskussionsforen des Internets, vgl. hierzu etwa http://www.gutefrage.net/frage/fuer-was-steht-das-i-in-iphone und http://www.help-ster.de/iphone-die-bedeutung-des-begriffs-verstehen_122198), die mit diesem Buchstaben beginnen und möglicherweise Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben; das allein reicht aber, wenn der Buchstabe "i" als Abkürzung für diese Begriffe nicht verwendet wird, für die Annahme, hiermit werde nur auf ein mögliches Merkmal der beanspruchten Waren hingewiesen, nicht aus, weil es insoweit an dem erforderlichen  unmittelbaren Bezug dieses Markenbestandteils zu den beanspruchten Waren fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Berlin Card), der sich für den Verkehr vielmehr erst aufgrund einer phantasievollen analysierenden Betrachtung ergäbe, zu welcher der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
  • BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 130/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "iFINANCE" - Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Zwar käme in Bezug auf Software und sie einsetzende Dienstleistungen der Buchstabe "i" möglicherweise als Abkürzung für "internet" oder "information" in Betracht (so etwa EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-0161/09 - i link ; HABM, Entscheidung vom 18.07.2004, Az. R 682/02-2 - I-CARD ; Entscheidung vom 15.04.2007, Az. R 1494/06-1 - iDesigner ; Entscheidung vom 14.02.2008, Az. R 660/07-1 - i-player ; Entscheidung vom 6.11.2012, Az. R 612/12-2 - iGOLF ; BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 130/09 - iFINANCE ; Beschluss vom 26.01.2011, Az. 26 W (pat) 508/10 - i.store ; sämtliche vorgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de), in Bezug auf Elektrofahrräder macht eine solche Interpretation des Buchstabens "i", sofern sie überhaupt naheliegt (vgl. hierzu zutr. BPatG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 33 W (pat) 110/07 - IPAY ), als "internet" oder "information" aber erkennbar keinen Sinn.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher nicht das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher nicht das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BPatG, 26.01.2011 - 26 W (pat) 508/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "i.store (Wort-Bild-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Zwar käme in Bezug auf Software und sie einsetzende Dienstleistungen der Buchstabe "i" möglicherweise als Abkürzung für "internet" oder "information" in Betracht (so etwa EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-0161/09 - i link ; HABM, Entscheidung vom 18.07.2004, Az. R 682/02-2 - I-CARD ; Entscheidung vom 15.04.2007, Az. R 1494/06-1 - iDesigner ; Entscheidung vom 14.02.2008, Az. R 660/07-1 - i-player ; Entscheidung vom 6.11.2012, Az. R 612/12-2 - iGOLF ; BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 130/09 - iFINANCE ; Beschluss vom 26.01.2011, Az. 26 W (pat) 508/10 - i.store ; sämtliche vorgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de), in Bezug auf Elektrofahrräder macht eine solche Interpretation des Buchstabens "i", sofern sie überhaupt naheliegt (vgl. hierzu zutr. BPatG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 33 W (pat) 110/07 - IPAY ), als "internet" oder "information" aber erkennbar keinen Sinn.
  • BPatG, 26.05.2009 - 33 W (pat) 110/07

    IPAY - Marke IPAY für Inkasso schutzfähig

    Auszug aus BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 618/11
    Zwar käme in Bezug auf Software und sie einsetzende Dienstleistungen der Buchstabe "i" möglicherweise als Abkürzung für "internet" oder "information" in Betracht (so etwa EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-0161/09 - i link ; HABM, Entscheidung vom 18.07.2004, Az. R 682/02-2 - I-CARD ; Entscheidung vom 15.04.2007, Az. R 1494/06-1 - iDesigner ; Entscheidung vom 14.02.2008, Az. R 660/07-1 - i-player ; Entscheidung vom 6.11.2012, Az. R 612/12-2 - iGOLF ; BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 130/09 - iFINANCE ; Beschluss vom 26.01.2011, Az. 26 W (pat) 508/10 - i.store ; sämtliche vorgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de), in Bezug auf Elektrofahrräder macht eine solche Interpretation des Buchstabens "i", sofern sie überhaupt naheliegt (vgl. hierzu zutr. BPatG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 33 W (pat) 110/07 - IPAY ), als "internet" oder "information" aber erkennbar keinen Sinn.
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