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   BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10   

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https://dejure.org/2011,13882
BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10 (https://dejure.org/2011,13882)
BPatG, Entscheidung vom 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10 (https://dejure.org/2011,13882)
BPatG, Entscheidung vom 07. September 2011 - 26 W (pat) 507/10 (https://dejure.org/2011,13882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft einer Bildmarke mit der Wortfolge "Weingärten - WIR SIND DIE WINZER" hinsichtlich einer Eintragung für die Klasse 33

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

    Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehenden Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Die grafische Ausgestaltung einer aus sachbezogenen Angaben bestehenden Marke vermag einen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck dann zu bewirken, wenn sie entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die über einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen hinausgehen (BGH GRUR 2008, 710, Nr. 20 - VISAGE; GRUR 2009, 954, Nr. 16 - Kinder III).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Jedoch kann die Verbindung solcher ausschließlich schutzunfähiger Bild- und Farbelemente die Eintragungsfähigkeit begründen, weil auch Bestandteile, die für sich gesehen nicht unterscheidungskräftig sind, in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen können (BGH GRUR 2011, 65, Nr. 12 - Buchstabe T mit Strich).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehenden Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Für die Schutzfähigkeit einer aus sachbezogenen Einzelelementen bestehenden mehrteiligen Marke ist nicht ausschlaggebend, ob die einzelnen Wortbestandteile unterscheidungskräftig sind, sondern ob der durch sie gebildeten Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt (EuGH GRUR 2004, 680, Nr. 24 - BIOMILD; GRUR 2008, 608, Nr. 41 - EUROHYPO; GRUR 2010, 534, Nr. 42 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2008, 1002, Nr. 29 - Schuhpark).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Für die Schutzfähigkeit einer aus sachbezogenen Einzelelementen bestehenden mehrteiligen Marke ist nicht ausschlaggebend, ob die einzelnen Wortbestandteile unterscheidungskräftig sind, sondern ob der durch sie gebildeten Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt (EuGH GRUR 2004, 680, Nr. 24 - BIOMILD; GRUR 2008, 608, Nr. 41 - EUROHYPO; GRUR 2010, 534, Nr. 42 - PRANAHAUS; BGH GRUR 2008, 1002, Nr. 29 - Schuhpark).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Die grafische Ausgestaltung einer aus sachbezogenen Angaben bestehenden Marke vermag einen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck dann zu bewirken, wenn sie entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die über einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen hinausgehen (BGH GRUR 2008, 710, Nr. 20 - VISAGE; GRUR 2009, 954, Nr. 16 - Kinder III).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 21/04

    Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger

    Auszug aus BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Innovation!" - keine Unterscheidungskraft

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BPatG, 17.07.2003 - 25 W (pat) 59/02
  • BPatG, 27.10.2010 - 28 W (pat) 127/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "We Are Pioneering Solutions" - keine

  • BPatG, 30.11.2011 - 26 W (pat) 539/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cosy und Trendy (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" -

    Eine Reduzierung auf diesen Sinngehalt wird dem besonderen Charakter der angemeldeten Marke nicht gerecht (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 92/97 - PRO Comfort; BPatG PAVIS PROMA, 25 W (pat) 145/04 - saTVision; BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 29 - Schuhpark; BPatG 26 W (pat) 507/10 - Weingärten - Wir sind die Winzer (noch unveröffentl.); BPatG 26 W (pat) 538/11 - BERLINER RUNDFUNK 91 4 (noch unveröffentl.)).
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