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   BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10   

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BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10 (https://dejure.org/2012,27771)
BPatG, Entscheidung vom 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10 (https://dejure.org/2012,27771)
BPatG, Entscheidung vom 07. September 2012 - 29 W (pat) 198/10 (https://dejure.org/2012,27771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-Marke)" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens - keine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke Geotherm und der Wort-/Bildmarke 30441939

  • kanzlei.biz

    "GeoTHERM" nicht mit "GEO" zu verwechseln

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-Marke)" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-Marke)" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-Marke)" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "GeoTherm" und "GEO"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Er weist keine die jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "Therm" für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 -  Malteserkreuz I).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Er weist keine die jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "Therm" für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO).

    Er weist keine die jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "Therm" für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 07.09.2012 - 29 W (pat) 198/10
    Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BPatG, 27.11.2014 - 29 W (pat) 63/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "PMCOMPASS (Wort-Bildmarke)/P.M." - teilweise Waren-

    Die genannten Dienstleistungen sind zwar zu den "periodischen Druckereierzeugnissen" als sich ergänzende Produkte durchaus ähnlich, es fehlt jedoch insoweit an der erforderlichen engen Verwandtschaft (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 07.09.2012, 29 W (pat) 198/10 - geotherm/GEO; anders BPatG, Beschluss vom 23.02.2009, 30 W (pat) 75/07); gleiches gilt für die Widerspruchswaren "Magnetaufzeichnungsträger" und "Schallplatten", weil es sich bei diesen Waren nicht um geeignete bzw. übliche Datenträger für elektronische Zeitschriften handelt.
  • BPatG, 02.07.2014 - 29 W (pat) 49/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "PMCOMPACT (Wort-Bildmarke)/P.M." - teilweise Waren-

    Die genannten Dienstleistungen sind zwar zu den "periodischen Druckereierzeugnissen" als sich ergänzende Produkte durchaus ähnlich, es fehlt jedoch insoweit an der erforderlichen engen Verwandtschaft (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 07.09.2012, 29 W (pat) 198/10 - geotherm/GEO; anders BPatG, Beschluss vom 23.02.2009, 30 W (pat) 75/07); gleiches gilt für die Widerspruchswaren "Magnetaufzeichnungsträger" und "Schallplatten", weil es sich bei diesen Waren nicht um geeignete bzw. übliche Datenträger für elektronische Zeitschriften handelt.
  • BPatG, 27.11.2014 - 29 W (pat) 50/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "PMCOMPETENCE (Wort-Bildmarke)/P.M." - teilweise

    Die genannten Dienstleistungen sind zwar zu den "periodischen Druckereierzeugnissen" als sich ergänzende Produkte durchaus ähnlich, es fehlt jedoch insoweit an der erforderlichen engen Verwandtschaft (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 7. September 2012, 29 W (pat) 198/10 - geotherm/GEO; anders BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2009, 30 W (pat) 75/07); gleiches gilt für die Widerspruchswaren "Magnetaufzeichnungsträger" und "Schallplatten", weil es sich bei diesen Waren nicht um geeignete bzw. übliche Datenträger für elektronische Zeitschriften handelt.
  • BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 542/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "GEOSEC" - Unterscheidungskraft - kein

    In dieser Bedeutung ist das Element "Geo" oder "GEO" bereits durch das Schulfach "Geographie" und durch die Zeitschrift "GEO" bekannt; es wird außerdem im Geschäftsverkehr häufig verwendet und ist auch deshalb geläufig (vgl. BPatG vom 3.2.1997, 30 W (pat) 150/94 - GEOLOGGER; BPatG vom 5.2.2004, 25 W (pat) 271/01 - GEO Akademie; BPatG vom 12.8.2004, 25 W (pat) 56/02 - geo_lab; BPatG vom 15.5.2006, 30 W (pat) 200/04 - Geobarrier; BPatG vom 7.9.2012, 29 W (pat) 198/10 - GeoTHERM/GEO).
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