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   BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10   

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https://dejure.org/2011,18686
BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10 (https://dejure.org/2011,18686)
BPatG, Entscheidung vom 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10 (https://dejure.org/2011,18686)
BPatG, Entscheidung vom 07. Oktober 2011 - 27 W (pat) 173/10 (https://dejure.org/2011,18686)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "volkslotto/lotto (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnungsfähigkeit der Marke "volkslotto" hinsichtlich der Eintragung für die Klasse 25

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "volkslotto/lotto (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "volkslotto/lotto (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "volkslotto/lotto (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH 2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BPatG, 05.10.2006 - 33 W (pat) 454/02
    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Diese werde auch nicht durch das teilweise Hinzutreten eines Logos geschwächt, was schon der 33. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2006, Az.: 33 W (pat) 454/02, festgestellt habe.

    Soweit die Widersprechende behauptet, in dem Verfahren vor dem Bundespatengericht zum Az.: 33 W (pat) 454/02 habe das Gericht bereits die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestätigt, ist dies schlichtweg falsch.

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Der weitere Bestandteil "volks-" tritt nicht in den Hintergrund und bleibt für den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens von Bedeutung, was eine Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004 865 - Mustang).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Der übereinstimmende Teil "lotto" hat auch nicht als isoliertes Zeichen aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung eine so erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt, dass er als Bestandteil des jüngeren Zeichens als Hinweis auf die Widerspruchsmarke wahrgenommen wird und damit Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 2003, 880 - City Plus).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Der weitere Bestandteil "volks-" tritt nicht in den Hintergrund und bleibt für den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens von Bedeutung, was eine Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004 865 - Mustang).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-512/04

    Vitakraft-Werke Wührmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    "Lotto" ist auch nicht mit einem Begriff wie "Krafft" (EuGH; Beschluss vom 1. Dezember 2005, Az.: C-512/04 - Vitakraft / Krafft) vergleichbar.
  • BPatG, 08.02.2011 - 24 W (pat) 519/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lotto/lotto (Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Auch dort hat der Senat die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen (vgl. Seite 17; wie auch der 24. Senat im Beschluss vom 8. Februar 2011, Az.: 24 W (pat) 519/10).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BPatG, 07.10.2011 - 27 W (pat) 173/10
    Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel / Autec).
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