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   BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09   

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BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2010,12317)
BPatG, Entscheidung vom 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2010,12317)
BPatG, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09 (https://dejure.org/2010,12317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen

    § 39 PatG, § 73 PatG, § 145 ZPO, § 13 GVG, § 17a Abs 2 GVG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen" - Teilung der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren - Teilanmeldung fällt nicht im Beschwerdeverfahren an - keine Anwendung der Rechtsfigur der Prozesstrennung nach § ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen" - Teilung der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren - Teilanmeldung fällt nicht im Beschwerdeverfahren an - keine Anwendung der Rechtsfigur der Prozesstrennung nach § ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen" - Teilung der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren - Teilanmeldung fällt nicht im Beschwerdeverfahren an - keine Anwendung der Rechtsfigur der Prozesstrennung nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen" - Teilung der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren - Teilanmeldung fällt nicht im Beschwerdeverfahren an - keine Anwendung der Rechtsfigur der Prozesstrennung nach § ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 949
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Der Bundesgerichtshof stellt zwar darauf ab, dass im Verfahren über die aus der Teilung entstandene Anmeldung kein Gegenstand beansprucht werden kann, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; GRUR 2003, 47 - Sammelhefter I.).

    Abgesehen von diesem für die freie Teilung nicht zutreffenden Ausgangspunkt der Realteilung kann darüber hinaus ohne Stütze im Gesetz nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber beispielsweise beabsichtigt hat, bei einer Teilung nach Erteilung, aber vor Rechtskraft eines Erteilungsbeschlusses innerhalb der Beschwerdefrist und ohne dass Beschwerde eingelegt wird (vgl. BGH GRUR 2000, 688 f. - Graustufenbild), die Teilanmeldung in das Stadium eines erteilten Patents zu überführen.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folgt, dass keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden darf (BVerfGE 9, 268 ff., 279).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Außerdem hindert die Vorschrift das Gericht aber nicht, bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen (vgl. BGHZ 114, 1 ff., RnG m. w. N.).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorarbeiten eines Gesetzes für dessen Auslegung aber mit einer gewissen Zurückhaltung, in der Regel bloß unterstützend, zu verwerten (BVerfGE 11, 126 ff. m. w. N.).
  • BGH, 09.03.1967 - Ia ZB 25/65

    Mangelnde Patentierfähigkeit auf Grund des vorbekannten Standes der Technik -

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Zur Begründung der Annahme, dass bei einer Teilungserklärung im Beschwerdeverfahren auch die Teilungsanmeldung im Beschwerdeverfahren angefallen ist, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf die in den genannten Entscheidungen "Mehrfachsteuersystem" und "Textdatenwiedergabe" in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; GRUR 1977, 209 - Tampon oder GRUR 1967, 413 ff. - Kaskodeverstärker zurückgegriffen werden.
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Der Bundesgerichtshof stellt zwar darauf ab, dass im Verfahren über die aus der Teilung entstandene Anmeldung kein Gegenstand beansprucht werden kann, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist (BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; GRUR 2003, 47 - Sammelhefter I.).
  • BGH, 13.07.1971 - X ZB 11/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Der mit der Abtrennung verbundene Vorgang stellt sich dann sachlich nicht als eine neue Anmeldung, sondern als Verselbständigung eines Teils der bereits erfolgten Anmeldung dar; der Anspruch auf Patenterteilung wird für diesen Teil nunmehr in einem besonderen Verfahren weiterverfolgt, das rechtlich insoweit als Fortsetzung des bereits anhängig gewordenen Erteilungsverfahrens erscheint (BGH GRUR 1971, 565 ff. - Funkpeiler).
  • BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 86/06

    Blendschutzbehang

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Die Teilung der Anmeldung hat zur Folge, dass in einem weiteren, zweiten Prüfungsverfahren die vom Anmelder in diesem Verfahren zur Entscheidung gestellten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände überprüft werden (vgl. BGH GRUR 2009, 657 ff. - Blendschutzbehang).
  • BGH, 07.12.1971 - X ZB 31/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Zur Begründung der Annahme, dass bei einer Teilungserklärung im Beschwerdeverfahren auch die Teilungsanmeldung im Beschwerdeverfahren angefallen ist, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf die in den genannten Entscheidungen "Mehrfachsteuersystem" und "Textdatenwiedergabe" in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; GRUR 1977, 209 - Tampon oder GRUR 1967, 413 ff. - Kaskodeverstärker zurückgegriffen werden.
  • BGH, 24.11.1971 - X ZB 36/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09
    Zur Begründung der Annahme, dass bei einer Teilungserklärung im Beschwerdeverfahren auch die Teilungsanmeldung im Beschwerdeverfahren angefallen ist, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf die in den genannten Entscheidungen "Mehrfachsteuersystem" und "Textdatenwiedergabe" in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR 1972, 472, 473 f. - Zurückverweisung; GRUR 1972, 474, 475 - Ausscheidungsanmeldung; GRUR 1977, 209 - Tampon oder GRUR 1967, 413 ff. - Kaskodeverstärker zurückgegriffen werden.
  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

  • VGH Bayern, 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581

    Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Antrag

  • BGH, 01.07.1976 - X ZB 3/75

    Behandlung einer Ausscheidungsanmeldung durch das Bundespatentgericht - Beschluss

  • BGH, 15.12.1998 - X ZB 2/98

    Mehrfachsteuersystem

  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    Die in jüngerer Zeit von einigen Senaten des Patentgerichts vertretene Auffassung, das Patentgericht sei für die Entscheidung über eine Teilungsanmeldung, die auf einer während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Anmelderbeschwerde erklärten Teilung des Patents beruht, stets unzuständig und habe die Sache insoweit an das Patentamt zurückzuverweisen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 21 W (pat) 1/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. März 2012 - 7 W (pat) 108/11, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 22. November 2013 - 7 W (pat) 44/11, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 18 W (pat) 36/14, juris; Beschluss vom 11. Januar 2017 - 18 W (pat) 180/14, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 4. April 2017 - 18 W (pat) 6/17, juris Rn. 49 f.; Beschluss vom 20. August 2018 - 15 W (pat) 5/18, juris Rn. 5 f.; anders BPatG, Beschluss vom 7. August 2007 - 21 W (pat) 37/04, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 20 W (pat) 41/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 17 W (pat) 6/13, juris Rn. 34 f.), trifft nicht zu.

    Die Zuständigkeit des Patentgerichts umfasst deshalb - nicht nur bei der Teilung der Anmeldung wegen Uneinheitlichkeit (so aber BPatG, GRUR 2011, 949, 951), sondern auch und gerade bei der freien Teilung, bei der dieselbe offenbarte Erfindung die Grundlage der Stamm- wie der Teilanmeldung bildet - die Prüfung der Teilanmeldung.

    Wird die Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren nach der Anhängigkeit beim Patentgericht, d.h. nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem das Patentamt nach Durchführung der Abhilfeprüfung die Akten dem Patentgericht zugeleitet hat (BPatG, GRUR 2011, 949 Rn. 16), ist die Teilungserklärung mithin an das Patentgericht zu richten.

  • BPatG, 21.12.2010 - 21 W (pat) 1/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betreiben eines elektronischen

    Dass bei Abgabe der Teilungserklärung das Beschwerdeverfahren über die Stammanmeldung beim Bundespatentgericht anhängig war, führt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dazu, dass das Gericht für die Prüfung der Teilungsanmeldung zuständig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010, Az.: 21 W (pat) 10/09, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Zuständigkeit für ihre Prüfung liegt ausschließlich beim Deutschen Patent und Markenamt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010, Az.: 21 W (pat) 10/09, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dass sich die Teilungsanmeldung in einer anderen, späteren Verfahrenssituation befinden soll als in der nach Stellung des Prüfungsantrags, dass also jedes Verfahrensstadium der Stammanmeldung auch für die Teilungsanmeldung gelten solle, ist im Gesetz weder ausdrücklich geregelt noch kann es in diesem Sinn ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010, Az.: 21 W (pat) 10/09, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die vorliegende Anmeldung muss daher gemäß §§ 13, 17a Abs. 2 S. 1 GVG zur weiteren Bearbeitung an das auch für die Prüfung der Wirksamkeit bzw. den weiteren Bestand der Teilungsanmeldung allein zuständige Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010, Az.: 21 W (pat) 10/09, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung -

    Die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang zitierte Passage in den Gründen der Entscheidung des BPatG vom 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09 - unter Ziff. II. 3 bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit von Teilungserklärungen, sondern auf die Zuständigkeit zur Prüfung von im Beschwerdeverfahren durch (wirksame) Teilungserklärung entstandener Teilanmeldungen (BPatG a. a. O. - Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen, juris Rn. 30).

    Auch die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang wiederum angeführte Entscheidung des BPatG vom 7. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09 - führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 108/11
    Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 hat sie unter Zahlung der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Teilung der Anmeldung erklärt, hierzu Anmeldeunterlagen eingereicht und angeregt, entsprechend der Entscheidung des 21. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, veröffentlicht in: GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) die Teilanmeldung zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu verweisen.

    Wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts aber in der von der Anmelderin genannten Entscheidung (BPatG [21. Senat] GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

  • BPatG, 20.08.2018 - 15 W (pat) 5/18
    Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht für die Prüfung der Teilanmeldung zuständig ist (ebenso Anders, Die Teilung der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren, GRUR 2009, 200 ff.; 7 W (pat) 108/11 - Beschluss vom 30. März 2012; 21 W (pat) 1/09 - Beschluss vom 21. Dezember 2010; BPatG 21 W (pat) 10/09 - Beschluss vom 7. Dezember 2010; a. M. für Fälle der Ausscheidung aufgrund Uneinheitlichkeit BGH GRUR 1999, 574 ff. - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 1998, 458 ff. - Textdatenwiedergabe; BPatG 17 W (pat) 6/13 - Beschluss vom 22. Oktober 2013).

    Wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, entsteht bei einer Teilung nach § 39 PatG ein neuer Verfahrensgegenstand, der im bisherigen Erteilungsverfahren bis zur Erklärung der Teilung keine Rolle gespielt hat.

  • BPatG, 22.11.2013 - 7 W (pat) 44/11
    Mit beim Bundespatentgericht am 25. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Anmelderin unter Zahlung der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Teilung der Anmeldung erklärt, hierzu Anmeldeunterlagen eingereicht und angeregt, entsprechend der Entscheidung des 21. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, veröffentlicht in: GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) die Teilanmeldung zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu verweisen.

    Wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts aber in der von der Anmelderin genannten Entscheidung (BPatG [21. Senat] GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

  • BPatG, 16.07.2012 - 7 W (pat) 94/11
    Mit Schriftsatz vom 3. April 2012 hat sie unter Zahlung der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Teilung der Anmeldung erklärt, hierzu Anmeldeunterlagen eingereicht und nach Hinweis des Senats auf die Entscheidung des 21. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, veröffentlicht in: GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) sich mit einer Verweisung der Teilanmeldung zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt einverstanden erklärt.

    Wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts aber in der von der Anmelderin genannten Entscheidung (BPatG [21. Senat] GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

  • BPatG, 06.06.2016 - 18 W (pat) 77/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Anweisung und Logik zum Bearbeiten von Textstrings"

    Wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949 - Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren) im Einzelnen dargelegt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.
  • BPatG, 21.06.2018 - 7 W (pat) 7/18

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilung der Anmeldung - "Gepäckstückpaneel mit

    Selbst unter Zugrundelegung einer - vom erkennenden Senat nicht vertretenen - Auffassung, wonach diese Anfallwirkung den Gegenstand der Teilanmeldung nicht erfasst (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Januar 2017 - 18 W (pat) 180/14; BPatG GRUR 2011, 949), hätte das Patentamt, das am 31. Januar 2018 eine die Beschwerde vom 19. Januar 2018 betreffende Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, eine Entscheidung über die Teilanmeldung jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Stammanmeldung zurückstellen müssen.
  • BPatG, 29.10.2018 - 17 W (pat) 32/18

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung - "Vorrichtungen, Verfahren und Systeme

    Durch die Teilungserklärung erhält das Bundespatentgericht die Entscheidungskompetenz über die neue Teilanmeldung, weil deren Gegenstand mit der Beschwerde in der Tatsacheninstanz angefallen ist (vgl. 17 W (pat) 44/14, 17 W (pat) 6/13, 17 W (pat) 68/10; BGH GRUR 1999, 148 -  Informationsträger ; BGH GRUR 1998, 458 -  Textdatenwiedergabe ; sowie Schulte, a. a. O., § 39 Rdnr. 62; Busse, a. a. O., § 39 Rdnr. 27; a. A. 21 W (pat) 10/09, 7 W (pat) 44/11, 18 W (pat) 17/17, 15 W (pat) 5/18 ).
  • BPatG, 11.01.2017 - 18 W (pat) 180/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aufzeichnungs-Wiedergabegerät" - zur Zuständigkeit

  • BPatG, 01.12.2014 - 18 W (pat) 36/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zur Busankopplung

  • BPatG, 31.07.2018 - 18 W (pat) 17/17

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung "Universalressourcenzugriffssteuerung"

  • BPatG, 04.04.2017 - 18 W (pat) 6/17

    Entscheidungszuständigkeit über die Teilungserklärung eines Patents mit der

  • BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
  • BPatG, 16.12.2010 - 21 W (pat) 44/07

    Zulässigkeit einer Entscheidung über den Gegenstand einer erst nach Schluss einer

  • BPatG, 07.10.2014 - 7 W (pat) 38/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit einer Teilung der Patentanmeldung -

  • BPatG, 06.05.2014 - 10 W (pat) 130/14

    Patentbeschwerdeverfahren - unzulässige Beschwerde - Beschwerdeführer fehlt als

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