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   BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05   

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BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05 (https://dejure.org/2008,31694)
BPatG, Entscheidung vom 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05 (https://dejure.org/2008,31694)
BPatG, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 24 W (pat) 73/05 (https://dejure.org/2008,31694)
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  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, von den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wortzeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken regelmäßig noch eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen keinen ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt und auch keinen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sinngehalt zuordnen können (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Bei einem Wortzeichen ist dieses Eintragungshindernis bereits dann anzunehmen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38, 39) "BIOMILD") und die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung des Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) "Matratzen Concord/Hukla").

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung Merkmale einer Ware beschreibt, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also zum einen auf den Handel und zum anderen auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wortzeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken regelmäßig noch eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen keinen ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt und auch keinen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sinngehalt zuordnen können (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wortzeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, von den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD").
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken regelmäßig noch eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen keinen ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt und auch keinen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sinngehalt zuordnen können (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Das Schutzhindernis erfordert hierbei nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird, vielmehr genügt, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38) "BIOMILD").
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wortzeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 08.01.2008 - 24 W (pat) 73/05
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, von den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

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