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   BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16, zu 5 Ni 5/12 (EP) hinzuverb. 5 Ni 6/12 (EP), KoF 84/16   

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BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16, zu 5 Ni 5/12 (EP) hinzuverb. 5 Ni 6/12 (EP), KoF 84/16 (https://dejure.org/2017,5397)
BPatG, Entscheidung vom 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16, zu 5 Ni 5/12 (EP) hinzuverb. 5 Ni 6/12 (EP), KoF 84/16 (https://dejure.org/2017,5397)
BPatG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 5 ZA (pat) 59/16, zu 5 Ni 5/12 (EP) hinzuverb. 5 Ni 6/12 (EP), KoF 84/16 (https://dejure.org/2017,5397)
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  • BPatG, 15.06.2010 - 3 ZA (pat) 17/09

    Patentnichtigkeitsberufungsverfahren - Kostenfestsetzung -

    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    Im Nichtigkeitsberufungsverfahren sind die Kosten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als regelmäßig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BPatGE 52, 142, 144 f. m. w. N., insb.
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 6/12

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und

    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    Die Beklagte beruft sich zur weiteren Begründung ihrer Erinnerung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012, X ZB 6/12, - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren, in der jeder ausdrückliche Hinweis fehle, dass die typisierende Betrachtungsweise auch im Nichtigkeitsberufungsverfahren Anwendung finde.
  • BPatG, 05.05.2011 - 10 Ni 21/10
    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    Den Grundsatz, wonach im Nichtigkeitsberufungsverfahren die Kosten für die Mitwirkung des Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung als regelmäßig erforderlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen sei, habe nach Ansicht der Beklagten der Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. Juni 2013 (Az.: 10 ZA (pat) 12/12 zu 10 Ni 21/10) in Frage gestellt.
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    Soweit der 10. Senat die BGH- Entscheidung - "Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren" (Beschluss vom 18. Dezember 2012, X ZB 11/12) zitiert, erfolgt dies nur zum Beleg dafür, dass wegen eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsverfahrens ein tatsächlicher Abstimmungsbedarf begründet ist.
  • BPatG, 19.11.2013 - 5 Ni 5/12
    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    5 ZA (pat) 59/16 zu 5 Ni 5/12 (EP) hinzuverbunden 5 Ni 6/12 (EP) KoF 84/16 (Aktenzeichen).
  • BPatG, 18.06.2013 - 10 ZA (pat) 12/12

    Patentnichtigkeitsklage im Berufungsverfahren - Kostenfestsetzung -

    Auszug aus BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
    Den Grundsatz, wonach im Nichtigkeitsberufungsverfahren die Kosten für die Mitwirkung des Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nach ständiger Rechtsprechung als regelmäßig erforderlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen sei, habe nach Ansicht der Beklagten der Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. Juni 2013 (Az.: 10 ZA (pat) 12/12 zu 10 Ni 21/10) in Frage gestellt.
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