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BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03 |
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- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke selbst bei den identisch beanspruchten Waren noch ein.Denn hierbei übersieht die Widersprechende, dass der Verkehr Marken in der Regel als Ganzes wahrnimmt, ohne auf ihre Einzelheiten zu achten (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] - Springende Raubkatze;… WRP 1999, 806 [Rz. 25] - Lloyd) und sie hinsichtlich ihrer Bestandteile zu analysieren (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke selbst bei den identisch beanspruchten Waren noch ein.Denn hierbei übersieht die Widersprechende, dass der Verkehr Marken in der Regel als Ganzes wahrnimmt, ohne auf ihre Einzelheiten zu achten (…vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] - Springende Raubkatze; WRP 1999, 806 [Rz. 25] - Lloyd) und sie hinsichtlich ihrer Bestandteile zu analysieren (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
- BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90
Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges …
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Denn hierbei übersieht die Widersprechende, dass der Verkehr Marken in der Regel als Ganzes wahrnimmt, ohne auf ihre Einzelheiten zu achten (…vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] - Springende Raubkatze;… WRP 1999, 806 [Rz. 25] - Lloyd) und sie hinsichtlich ihrer Bestandteile zu analysieren (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
- BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97
Verwechslungsgefahr zweier Marken
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Denn anders als bei Kennzeichnungen, in denen "COTTON" als eine dem eigentlichen Markenwort nachgestellte beschreibende Angabe enthalten ist, verschmilzt dieser Bestandteil in der angegriffenen Marke durch seine - für einen lediglich warenbeschreibenden Zusatz ungewöhnliche - Stellung als erstes Wort der Wortfolge mit dem nachfolgenden Begriff "WEST" zu einem Gesamtbegriff (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; BlPMZ 1999, 226, 227 - LION DRIVER). - BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99
BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Die Gefahr einer solchen Zuordnung beruht auf der Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). - BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
Cefallone
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Die Gefahr einer solchen Zuordnung beruht auf der Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). - BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99
BANK 24
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Die Gefahr einer solchen Zuordnung beruht auf der Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke selbst bei den identisch beanspruchten Waren noch ein. - BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Von ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken durch die Zusätze "COTTON" und "Sports", die in dem jeweiligen anderen Zeichen keine Entsprechung finden, erheblich. - BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 27 W (pat) 285/03
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke selbst bei den identisch beanspruchten Waren noch ein.