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BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Bundespatentgericht
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00
"DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des …
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). - BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97
Verwechslungsgefahr zweier Marken
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
Soweit wirtschaftliche Berührungspunkte mit der für die Widersprechende geschützten Ware "Haarwässer" denkbar sind, ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen generell nicht mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren ähnlich sind, und eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883 - PAPAGALLO), für die hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. - BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
Drittzeichen im Widerspruchsverfahren
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
cc) Nachdem die Markeninhaberin die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke bestritten hat und diese auch nicht gerichtsbekannt ist, kann der Widerspruchsmarke nach den Grundsätzen der Vitapur-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1967, 246, 248) kein durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erweiterter Schutzumfang beigemessen werden.
- BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99
BANK 24
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). - BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
Soweit wirtschaftliche Berührungspunkte mit der für die Widersprechende geschützten Ware "Haarwässer" denkbar sind, ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen generell nicht mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren ähnlich sind, und eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883 - PAPAGALLO), für die hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. - BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97
PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden …
Auszug aus BPatG, 08.04.2003 - 33 W (pat) 336/01
Soweit wirtschaftliche Berührungspunkte mit der für die Widersprechende geschützten Ware "Haarwässer" denkbar sind, ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen generell nicht mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren ähnlich sind, und eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883 - PAPAGALLO), für die hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
- BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 568/17 Denn Ziel dieser Waren und Dienstleistungen sei es, u. a. dem Empfänger / Verbraucher Freude zu bereiten (vgl. BPatG, Az. 33 W (pat) 336/01 - INJOY / N-joy, Az. 32 W (pat) 019/05 - SJOY / N-joy).
Damit ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht nur auf ihre Eigenprägung, also ihre schriftbildliche Abwandlung des Wortes "enjoy" sowie ihre besondere grafische Gestaltung begrenzt, sondern geht hierüber hinaus (so auch BPatG, Beschluss vom 8. April 2003 - 33 W (pat) 336/01 Rn. 29 - INJOY / N joy, BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 32 W (pat) 19/05 Rn. 16 - S-JOY / N joy; BPatG, Beschluss vom 16. April 2012 - 27 W (pat) 522/11 Rn. 21 - joy tv / NJOY).
- BPatG, 28.04.2010 - 29 W (pat) 13/10
Markenbeschwerdeverfahren - "MÖBEL MIX Alles, nur nicht teuer! …
(3) Zwischen den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" im Verzeichnis der angegriffenen Marke ist eine mittlere Ähnlichkeit zu der Dienstleistung "Werbung für Dritte" der Widerspruchsmarke gegeben (…vgl. Richter/Stoppel, a. a. O. S. 392; BPatG 33 W (pat) 336/01 u. 158/03).