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   BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06   

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BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06 (https://dejure.org/2008,33764)
BPatG, Entscheidung vom 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06 (https://dejure.org/2008,33764)
BPatG, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 25 W (pat) 68/06 (https://dejure.org/2008,33764)
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  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 23 - Canon).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13- TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13- TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BPatG, 25.07.2001 - 32 W (pat) 38/01
    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Zu Recht sei das Bundespatentgericht bereits in der Entscheidung 32 W (pat) 38/01 vom 25. Juli 2001 von einer Warenähnlichkeit zwischen "Tee" und "Schokolade" ausgegangen, da beide Waren sich an dieselben Abnehmer richteten und regelmäßig gemeinsam in speziellen Süßwarenfachgeschäften, Cafes und Konditoreien nebeneinander zum Verkauf angeboten würden.

    Auch soweit es Tee mit Schokoladengeschmack gibt, begründet dies nach Auffassung des Senats abweichend von der Entscheidung BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 38/01 - YOGORELLA/Yogurette keinen die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung nahelegenden funktionellen Zusammenhang zwischen den Waren.

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH MarkenR 2006, 390, 392 Tz. 13 - TOSCA BLU, MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13- TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH MarkenR 2006, 390, 392 Tz. 13 - TOSCA BLU, MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

    Eine Ähnlichkeit ist folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN) glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 29 - Canon; BGH MarkenR 2006, 390, 392, Tz. 13- TOSCA BLU; MarkenR 2007, 74, 76 Tz. 20 - COHIBA).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. -Sabèl/Puma).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. -Sabèl/Puma).
  • BPatG, 09.01.2003 - 25 W (pat) 279/01
    Auszug aus BPatG, 08.05.2008 - 25 W (pat) 68/06
    Denn wenn - wie bereits ausgeführt - für die Grenzziehung des Ähnlichkeitsbereichs der Waren und Dienstleistungen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzubeziehen und die absolute Grenze der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit so weit zu ziehen ist, wie die Verwechslungsgefahr bei identischen Marken und höchster Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht, bedeutet dies im System der Abhängigkeit der Verwechslungsgefahr von der Wechselwirkung mit den einzelnen Faktoren zugleich, dass selbst bei identischen oder sehr ähnlichen Marken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein kann, wenn eine am Rande liegende, sehr entfernte Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen festzustellen ist und die ältere Marke nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BPatG GRUR 1996, 204, 206 - Swing; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 279/01 v. 9. Januar 2003 - Hy Pad / High Pad) und somit nicht von einem großen Schutzumfang ausgegangen werden kann.
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